66  Tarif  zum  Reichsstempelgesetz.

1.  2.  HS  8.  II  4.
5  Steuersatz  Berechnung
Gegenstand  der  Besteuerung,  der

t  *s  1  Stempelabgabe

M.|#—

(11)  rgeben,  daß  der  Erwerb  zum  Zwecke
der  Ersparung  der  Steuer  in  mehrere
Rechtsvorgänge  zerlegt  worden  ist.
Was  im  Sinne  dieser  Vorschrift  als
bebautes  und  unbebautes  Grundstück
anzusehen  ist,  bestimmt  sich  nach  dem
§  1  des  Zuwachssteuergesetzes.

Die  Steuerfreiheit  tritt  nur  ein,
wenn  weder  der  Erwerber  und  sein
Ehegatte  im  letzten  Jahre  ein  Einkommen
  von  mehr  als  2000  Mark
gehabt  haben,  noch  einer  von  ihnen
en  Grundstückshandel  gewerbsmäßig
betreibt.  Wird  festgestellt,  daß  der  T
Erwerb  für  Rechnung  eines  Dritten  l
erfolgt,  6  ist  die  Steuerfreiheit  nur  #
zu  gewähren,  wenn  die  Voraussetzun-  5
gen  für  die  Befreiung  auch  in  der
Person  des  Dritten  vorliegen.  «

Beurkundungen  von  Übertragungen  s
der  Rechte  eines  befreiten  Erwerbers
werden  in  betreff  der  Stempelpflichtigkeit
  auch  dann  wie  Beurkundungen
von  Veräußerungen  behandelt  (a#
Abs.  2  Satz  1  dieser  Tarifnummer),
wenn  der  erste  Erwerber  das  Veräußerungsgeschäft
  erweislich  auf
Grund  eines  Vollmachtsauftrages
oder  einer  Geschäftsführung  oahne
Auftrag  für  einen  Dritten  abgeschlohen
  at  und  die  Ubertragung
er  Rechte  dieses  ersten  Erwerbers
an  den  Dritten  erfolgt.

2  Eigentumsveränderungen,  denen  sich

die  Beteiligten  aus  Gründen  des  T
öffentlichen  Wohles  zu  unterwerfen
gesetzlich  verpflichtet  sind.  Z