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Zulassung  von  Wertpapieren  zum  Börsenhandel.  67

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Zu  S.  4908.

An  die  Stelle  der  Anm.  1  ist  zu  setzen.

Bek.,  betreffend  die  Zulassung  von  Wertpapieren  zum
Börsenhandel.  Vom  4.  Juli  1910,  (RGl.  917.)

Auf  Grund  des  §  44  Abs.  1,  2  des  Börsengesetzes  (Reichs-Gesetzbl.  1908
S.  215)  hat  der  Bundesrat  folgende  Bestimmungen,  betreffend  die  Zulassung
von  Wertpapieren  zum  Börsenhandel,  beschlossen,  die  mit  dem  15.  Juli  1910
an  die  Stelle  der  geltenden  Bestimmungen  (Bekanntmachung  des  Reichskanzlers
  vom  11.  Dezember  1896,  Reichs-Gesetzbl.  S.  763,  Bekanntmachung
des  Reichskanzlers  vom  20.  Dezember  1900,  Reichs-Gesetzbl.  S.  1014)  treten:

§  1.  Wertpapiere,  die  auf  einen  Geldbetrag  gestellt  sind,  dürfen  zum

Börsenhandel  nur  zugelassen  werden,  wenn  von  den  Stücken,  in  denen

der  Börsenhandel  stattfinden  soll,  mindestens  vorhanden  ist:

bei  den  Börsen  zu  Berlin,  Frankfurt  am  Main  und  Hamburg  ein
Gesamtnennwert  von  einer  Million  Mark,  bei  den  übrigen  Börsen
ein  Gesamtnennwert  von  500  000  Mark.

Die  Zulassungsstelle  kann  von  diesem  Erfordernis  absehen:

1.  wenn  Wertpapiere  desselben  Ausstellers  bereits  an  der  Börse  zum
Handel  zugelassen  sind;

2.  bei  Anteilen  einer  Gesellschaft,  deren  Kapital  herabgesetzt  worden  ist,
wenn  die  Anteile  der  Gesellschaft  vor  der  Herabsetzung  an  der  Börse
zum  Handel  zugelassen  waren.

In  besonderen  Fällen  kann  die  Landesregierung  Ausnahmen  zulassen;
bei  den  Börsen  zu  Berlin,  Frankfurt  am  Main  und  Hamburg  genügt  die
Genehmigung  der  Börsenaussichtsbehörde,  wenn  sich  der  Betrag  auf  nicht
weniger  als  500  000  Mark  beläuft.

8  2.  Wertpapiere,  die  nicht  auf  einen  Geldbetrag  gestellt  sind  (Kuxe,
Genußscheine  usw.),  dürfen  zum  Börsenhandel  nur  zugelassen  werden,  wenn
von  den  Stücken,  in  denen  der  Börsenhandel  stattfinden  soll,  mindestens  1000
vorhanden  sind.  In  besonderen  Fällen  kann  die  Börsenaufsichtsbehörde  Ausnahmen
  zulassen.

8  3.  Anteile  einer  ausländischen  Gesellschaft,  die  auf  weniger  als  eintausend
  Mark  gestellt  sind,  dürfen  nur  mit  Genehmigung  der  Landesregierung
zugelassen  werden.

8  4.  Die  Zulassung  hat  zur  Voraussetzung:

1.  daß  die  Wertpapiere  vollgezahlt  sind  oder  ihre  Vollzahlung  jederzeit
zulässig  ist;  auf  Aktien  und  Interimsscheine  von  Versicherungsgesellschaften
  findet  diese  Vorschrift  keine  Anwendung;

daß  der  Geldbetrag,  auf  den  sie  lauten,  in  deutscher  Währung  oder

gleichzeitig  in.  dieser  und  einer  anderen  Währung  angegeben  ist;

3.  daß  die  Verpflichtung  übernommen  wird,  die  Auszahlung  der  Zinsen
oder  Gewinnanteile  sowie  verloster  oder  gekündigter  Stücke  und  die
Aushändigung  neuer  Zins=  oder  Gewinnanteilscheinbogen  an  einem
deutschen  Börsenplatze  kostenfrei  zu  bewirken;

4.  bei  Schuldverschreibungen,  daß  die  Verpflichtung  übernommen  wird,
die  Kündigungen  und  Verlosungen,  sowie  einmal  jährlich  Verzeichnisse

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