6  Zulassung  von  Wertpapieren  zum  Börsenhandel.

der  früher  gekündigten  oder  verlosten,  aber  noch  nicht  eingelösten  Stücke
(Restantenlisten)  in  mindestens  einer  an  einem  deutschen  Börsenplatz
erscheinenden  Zeitung  zu  veröffentlichen;

5.  bei  Aktien  inländischer  Kreditbanken,  daß  die  Verpflichtung  übernommen
  wird,  neben  der  Jahresbilanz  regelmäßig  Bilanzübersichten
zu  veröffentlichen.  Für  die  Zwischenräume,  in  denen  die  Aufstellung
und  die  Veröffentlichung  zu  erfolgen  hat,  und  für  das  den  Übersichten
zugrunde  zu  legende  Muster  ist  das  Abkommen  maßgebend,  das  eine
Anzahl  von  Mitgliedern  der  Berliner  Abrechnungsstelle  untereinander
und  der  Berliner  Abrechnungsstelle  gegenüber  mit  Zustimmung  des
Präsidenten  des  Reichsbankdirektoriums  getroffen  hat.  Die  diesem  Abkommen
  entsprechenden  Bestimmungen  sowie  spätere  vom  Reichskanzler
genehmigte  Anderungen  werden  im  Reichsanzeiger  veröffentlicht,  und
zwar  die  Anderungen  unter  Angabe  des  Zeitpunkts  des  Inkrafttretens.

Die  Zulassungsstelle  kann  in  geeigneten  Fällen  von  diesen  Voraussetzungen

  absehen.  Ausnahmen  von  der  Vorschrift  unter  Nr.  5  bedürfen  der
Zustimmung  der  Landesregierung.  Sieht  die  Zulassungsstelle  von  der  Vorschrift
  unter  Nr.  2  ab,  so  hat  sie  den  Kurs  für  die  Umrechnung  der  fremden
Währung  in  deutsche  Währung  für  den  Börsenhandel  festzusetzen.  Ausnahmen
von  den  Vorschriften  unter  Nr.  1  bis  4  sind  dem  Staatskommissar  unter
Angabe  der  Gründe  mitzuteilen.

Die  Zulassungsstelle  kann  die  Zulassung  von  der  Erfüllung  weiterer
Voraussetzungen  abhängig  machen,  die  eine  Erleichterung  des  Börsenverkehrs
oder  der  Ausübung  der  den  Erwerbern  der  Wertpapiere  zustehenden  Rechte
bezwecken  oder  die  hinsichtlich  der  Wertpapiere  zu  bewirkende  Bekanntmachungen
  betreffen.

Werden  die  bei  der  Zulassung  von  Wertpapieren  übernommenen  Verpflichtungen
  (Abs.  1  Nr.  3  bis  5,  Abs.  3)  nicht  erfüllt,  so  kann  die  Zulassungsstelle
  die  Wertpapiere  vom  Börsenhandel  ausschließen.

§  5.  Der  Antrag  auf  Zulassung  von  Wertpapieren  zum  Börsenhandel

muß  von  einer  an  der  Börse  vertretenen  öffentlichen  Bankanstalt,  Privatbank
oder  Bankfirma  gestellt  werden.

Der  Antrag  ist  bei  der  Zulassungsstelle  schriftlich  einzureichen;  er  muß
Betrag  und  Art  der  einzuführenden  Wertpapiere  bezeichnen  (8  38  Abs.  1  des
Börsengesetzes).

Dem  Antrag  sind  die  im  §  9  bezeichneten  Nachweise  und  der  Prospekt
beizufügen.  Der  Prospekt  ist  von  denjenigen,  welche  ihn  erlassen,  zu  unterzeichnen;
  zu  diesen  muß  der  Antragsteller  gehören.  Die  Unterschrift  des
Antragstellers  kann  unter  eine  Nachschrift  gesetzt  werden.

Die  Landesregierung  kann  anordnen,  daß  die  Vorschrift  des  Abs.  1  auf
bestimmte  Arten  von  inländischen  Wertpapieren  nicht  zur  Anwendung  kommen
soll.  In  Einzelfällen  kann  die  Zulassungsstelle  Ausnahmen  zulassen.  Der
Beschluß  der  Zulassungsstelle  ist  dem  Staatskommissar  mitzuteilen.

§  6.  Der  Prospekt  muß  angeben:

1.  das  Gemeinwesen,  die  Gesellschaft  oder  Person,  deren  Werte  zugelassen

  werden  sollen;