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Zulassung  von  Wertpapieren  zum  Börsenhandel.

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Angaben  über  Rechte  eines  Dritten,  das  Unternehmen  zu  erwerben;
Angaben  über  die  innerhalb  der  letzten  drei  Jahre  eingetretenen  Bauoder
  Betriebsstörungen,  durch  welche  die  Ertragsfähigkeit  des  Unternehmens
  für  längere  Zeit  wesentlich  beeinträchtigt  worden  ist;
Angaben  über  die  Befugnisse,  die  den  Inhabern  der  Schuldverschreibungen
  gegenüber  dem  Aussteller  eingeräumt  sind;
Grundkredit-Obligationen  und  Pfandbriefen:

die  Angabe  der  Bestände  an  zur  Deckung  der  Schuldverschreibungen

bestimmten  Hypotheken,  Grundschulden,  Forderungen  und  Wertpapieren
sowie  des  Gesamtbetrags  der  im  Umlauf  befindlichen  Schuldverschreibungen
  nach  ihrem  Nennwert  für  den  Schluß  des  letzten  Kalendervierteljahrs;


die  Angabe  der  wesentlichen  Grundsätze,  nach  denen  die  Ermittelung

des  Wertes  und  die  Beleihung  der  Pfandgegenstände  erfolgt;

die  Angabe  des  Betrags,  bis  zu  dem  Schuldverschreibungen  und  Pfandbriefe
  im  Verhältnis  zum  Grundkapitial  und  zu  den  Hypotheken  ausgegeben
  werden  dürfen;

die  Angabe  der  wesentlichen  Befugnisse,  die  den  Inhabern  der  Schuldverschreibungen
  gegenüber  dem  Aussteller  eingeräumt  sind  (Bestellung
eines  Pfandhalters,  Faustpfandrechte  und  dergleichen);

die  Angabe  der  dem  Staate,  der  Gemeinde  usw.  zustehenden  Aufsichtsbefugnisse.


Bei  den  Hypothekenpfandbriefen  deutscher  Hypothekenbanken  (Hypothekenbankgesetz

  vom  13.  Juli  1899,  Reichs-Gesetzbl.  S.  375)  bedarf  es
der  unter  Nr.  2  bis  5  vorgeschriebenen  Angaben  nicht.
§  8.  Bei  Wertpapieren  einer  Aktiengesellschaft  oder  Kommanditgesellschaft
  auf  Aktien  muß  der  Prospekt  außer  den  durch  §§  6,  7  erforderten  Angaben
  enthalten  eine  Angabe  über:

1.

--den

  Gegenstand  des  Unternehmens;

2.  die  Höhe  des  Grundkapitals;
3.
4.  die  Art,  wie  die  von  der  Gesellschaft  ausgehenden  Bekanntmachungen

die  Namen  der  Mitglieder  des  Aufsichtsrats  und  des  Vorstandes;

erfolgen;

das  Geschäftsjahr  der  Gesellschaft;

die  Bestimmungen  über  die  Verteilung  des  Gewinns;

die  zugunsten  einzelner  Aktionäre  bedungenen  besonderen  Vorteile,
soweit  sie  in  fortlaufenden  Bezügen  oder  in  der  Rückzahlung  der  Aktien
bestehen;

wenn  noch  nicht  zwei  volle  Jahre  seit  Eintragung  der  Gesellschaft  in
das  Handelsregister  verflossen  sind:  die  zugunsten  einzelner  Aktionäre
bedungenen,  nicht  unter  Nr.  7  fallenden  besonderen  Vorteile;  die  von
der  Gesellschaft  übernommenen  vorhandenen  oder  herzustellenden  Anlagen
  oder  sonstigen  Vermögensstücke;  die  von  Aktionären  auf  das
Grundkapital  gemachten  Einlagen,  die  nicht  durch  Barzahlung  zu
leisten  sind;  der  Gesamtaufwand,  der  zu  Lasten  der  Gesellschaft  an
Aktionäre  oder  andere  als  Entschädigung  oder  Belohnung  für  die
Gründung  oder  deren  Vorbereitung  gewährt  ist;