Zulassung  von  Wertpapieren  zum  Börsenhandel.  77

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die  in  den  letzten  fünf  Jahre  verteilten  Gewinnanteile;

die  Bilanz  des  letzten  Geschäftsjahrs  nebst  Gewinn=  und  Verlustrechnung
  oder,  wenn  die  Bilanz  des  letzten  Geschäftsjahrs  noch  nicht  genehmigt
  ist,  nach  Wahl  der  Zulassungsstelle  die  Bilanz  des  vorletzten
Geschäftsjahrs,  ergänzt  durch  Angaben  über  den  voraussichtlichen  Abschluß
  des  letzten  Geschäftsjahrs  oder  die  von  den  Verwaltungsorganen
aufgestellte  Bilanz  des  letzten  Geschäftsjahrs.  Ist  das  erste  Geschäftsjahr
  der  Gesellschaft  noch  nicht  abgelaufen,  so  genügt  eine  Gegenüberstellung
  der  Vermögensstücke  und  Verbindlichkeiten;

die  Höhe  der  Hypothekenschulden  und  Anleihen,  deren  Fälligkeit  und
Tilgungsart.  Die  Zulassungsstelle  kann  gestatten,  daß  diese  Angaben
kurz  zusammengefaßt  werden;  «

die  Bezugsrechte  der  ersten  Zeichner  und  anderer  Personen;

die  Bestimmungen  des  Gesellschaftsvertrags  über  die  Art  der  Be—
stellung  und  Zusammensetzung  des  Aufsichtsrats  und  des  Vorstandes,
über  die  Art,  wie  die  Berufung  der  Generalversammlung  der  Aktionärc
geschieht,  über  die  Aufstellung  der  Bilanz,  die  Ansammlung  von
Reservefonds,  das  Stimmrecht  und  die  Bezugsrechte  der  Aktionäre.
Bei  Wertpapieren  inländischer  Gesellschaften  genügt  die  Angabe  derjenigen
  Abweichungen  von  den  gesetzlichen  Vorschriften,  welche  für
die  Erwerber  der  Wertpapiere  von  Interesse  sind.

Die  Vorschriften  des  Abs.  1  finden  bei  Wertpapieren  anderer  Gesellschaften
  entsprechende  Anwendung.
§  9.  Es  sind  beizugeben:

1.

jedem  Zulassungsantrag  ein  Nachweis  über  den  Rechtstitel  (Gesetz,

staatliche  Genehmigung,  Gesellschaftsvertrag,  Gesellschaftsbeschluß  usw.),

auf  dem  die  Berechtigung  zur  Ausgabe  der  Wertpapiere  beruht,  sowie

über  das  Verhältnis  zu  früher  ausgegebenen  Werten  (§  6  Nr.  7);

dem  Antrag  auf  Zulassung  der  Anleihe  eines  ausländischen  Staates,

einer  ausländischen  kommunalen  Körperschaft  oder  kommunalen  Kreditanstalt:
  der  Nachweis,  daß  die  durch  §  7  A  unter  Nr.  1  bis  3  erforderten
  Übersichten  auf  amtlichen  Feststellungen  beruhen;

dem  Antrag  auf  Zulassung  der  Werte  eines  Unternehmens,  das  auf

einer  Konzession  beruht:  die  Konzessionsurkunde  oder  ein  Auszug,  der

die  im  §  7B  unter  Nr.  2  erforderten  Angaben  nachweist;

dem  Antrag  auf  Zulassung  von  Wertpapieren  einer  Gesellschaft  (§  8):

a)  der  Nachweis  über  die  Eintragung  in  das  Handelsregister,

b)  der  Gesellschaftsvertrag,

e)  die  Geschäftsberichte  der  letzten  drei  Jahre,

d)  bei  inländischen  Gesellschaften,  wenn  noch  nicht  zwei  volle  Jahre
seit  der  Eintragung  in  das  Handelsregister  verflossen  sind,  der
gemäß  §  193  des  Handelsgesetzbuchs  von  besonderen  Revisoren
erstattete  Bericht.

Die  Beweisstücke  sind  in  einer  Form  vorzulegen,  die  nach  dem  Ermessen
der  Zulassungsstelle  den  Inhalt  glaubhaft  ergibt.  Beweisstücken,  die  nicht  in
deutscher,  englischer  oder  französischer  Sprache  abgefaßt  sind,  ist  eine  beglaubigte
  Übersetzung  beizufügen.