72  Zulassung  von  Wertpapieren  zum  Börsenhandel.

8  10.  Bei  Schuldverschreibungen  eines  ausländischen  Staates  kann  ausnahmsweise
  von  den  im  8  7A  unter  Nr.  1  bis  3  geforderten  Angaben  abgesehen
  werden,  wenn  die  Finanzverhältnisse  des  Staates  so  klar  liegen  und
so  allgemein  bekannt  sind,  daß  cs  einer  weiteren  Information  des  Publikums
im  Sinne  des  §  36  Abs.  3b  des  Börsengesetzes  nicht  bedarf.  Das  Gleiche
gilt  bei  Schuldverschreibungen  einer  ausländischen  kommunalen  Körperschaft
oder  kommunalen  Kreditanstalt,  wenn  die  Verzinsung  und  Rückzahlung  von
einem  solchen  Staate  gewährleistet  ist.  Von  den  im  8  7A  unter  Nr.  2,  3  geforderten
  Angaben  kann  ausnahmsweise  auch  dann  abgesehen  werden,  wenn
die  Angaben  für  den  Staat  nach  Lage  der  Verhältnisse  nicht  zu  beschaffen  sind.

Ist  die  Verzinsung  und  Rückzahlung  von  Schuldverschreibungen  von  dem
Reiche,  einem  Bundesstaat,  einem  ausländischen  Staate,  auf  den  die  im  Abs.  1
Satz  1  bezeichnete  Voraussetzung  zutrifft,  oder  einer  inländischen  kommunalen
Körperschaft  gewährleistet,  so  kann  von  den  nach  §  7B  unter  Nr.  2  bis  4,
§  8  unter  Nr.  3  bis  8,  10  und  §  9  unter  Nr.  3,  4  erforderlichen  Angaben
und  Nachweisen  ausnahmsweise  abgesehen  werden.

Treffen  auf  einen  ausländischen  Staat  die  im  §  7A  unter  Nr.  4  bezeichneten
  Voraussetzungen  zu,  so  ist  die  Bewilligung  von  Ausnahmen
unzulässig.

Die  bewilligten  Ausnahmen  sind  dem  Staatskommissar  unter  Angabe
der  Gründe  mitzuteilen.

8  11.  Sind  bereits  Wertpapiere  desselben  Ausstellers  an  der  Börse  zugelassen,
  so  kann  die  Zahlungsstelle  gestatten,  daß  in  dem  Prospekt  über  die
neu  einzuführenden  Wertpapiere  auf  den  früher  veröffentlichen  Prospekt  verwiesen
  wird.  Sie  kann  ferner  gestatten,  daß  bei  der  Einführung  von  Schuldverschreibungen,
  die  bereits  an  der  Börse  zugelassen  waren  und  bei  denen
lediglich  eine  Veränderung  des  Zinsfußes  stattgefunden  hat,  in  dem  Prospekte
  nur  die  seit  der  ersten  Zulassung  der  Anleihe  eingetretenen  Anderungen
angegeben  werden.

8  12.  Entspricht  der  Zulassungsantrag  den  Vorschriften  des  8  9,  so  verfügt
  die  Zulassungsstelle  die  Veröffentlichung.

Die  Veröffentlichung  erfolgt  auf  Kosten  des  Antragstellers  durch  Börsenaushang
  sowie  im  Reichs-Anzeiger  und  in  mindestens  zwei  anderen  inländischen
  Zeitungen.  Diese  werden  von  der  Zulassungsstelle  mit  der  Maßgabe
bestimmt,  daß  sich  unter  ihnen  eine  Zeitung,  die  am  Börsenplatz  erscheint,
und,  wenn  es  sich  um  Anteile  oder  Schuldverschreibungen  einer  inländischen
Gesellschaft  handelt,  eine  Zeitung  befinden  muß,  die  in  dem  engeren  Wirtschaftsgebiet
  erscheint,  dem  die  Gesellschaft  angehört.

Die  Zulassung  darf  erst  erfolgen,  wenn  seit  der  Veröffentlichung  in  der
am  Börsenplatz  erscheinenden  Zeitung  drei  Tage  verstrichen  sind.

§  13.  Die  Zulassungsstelle  prüft,  ob  der  Prospekt  die  vorgeschriebenen
Angaben  enthält.  Ergeben  sich  Anstände,  so  fordert  sie  den  Antragsteller  zur
Beseitigung  auf.

Sie  bestimmt  ferner  nach  Maßgabe  des  §  36  Abs.  Za,  b  des  Börsengesetzes,
  welche  Urkunden  ihr  noch  zur  Prüfung  vorzulegen  und  welche  Angaben
  noch  in  den  Prospekt  aufzunehmen  sind.