Zulassung  von  Wertpapieren  zum  Börsenhandel.  73

Angaben,  die  in  diesen  Bestimmungen  nicht  vorgeschrieben  sind  und  von

der  Zulassungsstelle  nicht  für  nötig  angesehen  werden,  sind  zu  streichen.

§  14.  Der  Antrag  ist  abzulehnen:

1.  wenn  die  auf  Grund  des  §  36  Abs.  3a,  b  des  Börsengesetzes  oder
dieser  Bestimmungen  von  der  Zulassungsstelle  verlangten  Urkunden
und  Angaben  nicht  beigebracht  werden;

2.  wenn  der  Zulassung  Bedenken  örtlicher  Natur  oder  wichtige  wirtschaftliche
  Bedenken  entgegenstehen  oder  wenn  der  Zulassungsstelle
Umstände  bekannt  sind,  die  eine  erhebliche  Benachteiligung  der  Erwerber
  der  Wertpapiere  oder  eine  Gefährdung  erheblicher  allgemeiner
Interessen  befürchten  lassen.

8  15.  Der  Zulassungsbeschluß  ist  durch  dreitägigen  Aushang  in  der

Börse  zu  veröffentlichen.

Die  Beweisstücke  (§  9)  sind  von  der  Veröffentlichung  des  Zulassungsbeschlusses

  an  bis  zur  Einführung  an  der  Börse  öffentlich  auszulegen.

§  16.  Der  von  der  Zulassungsstelle  genehmigte  Prospekt  ist  von  dem  Antragsteller

  in  denselben  Zeitungen,  mit  Ausnahme  des  Reichs-Anzeigers,  zu
veröffentlichen,  in  denen  der  Antrag  veröffentlicht  worden  ist.

§  17.  Die  Wertpapiere  dürfen  frühestens  am  dritten  Werktag  nach  dem

Tage  des  Zulassungsbeschlusses  und  nach  dem  Tage,  an  dem  der  Prospekt
zuerst  veröffentlicht  worden  ist,  an  der  Börse  eingeführt  werden.

Zu  S.  509.
Zu  Anm.  1  ist  hinzuzufügen:

Vgl.  ferner  Bek.  v.  16./12.  1908;  29./I.  1909;  27./12.  1909;
25./6.  1910;  25./7.  1910;  30./10.  1911.

Zu  S.  510.

Anm.  1  ist  geändert  durch:

Bek.  betr.  Anderung  der  Geschäftsbedingungen  ufsw.  v.
4./6.  1910  (REl.  875).
Nr.  J,  5  erhält  folgende  Fassung:
„Bei  Roggenmehl:  gutes,  gesundes  Roggenmehl  Nr.  0/1  gemischt  nach
den  von  Sachverständigen,  die  für  Mehl  von  der  Handelskammer
zu  Berlin  öffentlich  angestellt  und  beeidigt  sind,  festgestellten  Typen.
Das  Mehl  ist  in  guten  dichten  ungezeichneten  Säcken,  die  74  bis  80
Zentimeter  breit  und  116  bis  125  Zentimeter  lang  sind,  zu  liefern.
Die  Säcke  sind  mit  Plomben  zu  versehen,  auf  denen  die  Firma  der
Mühle,  die  das  Mehl  hergestellt  hat,  und  die  Bezeichnung  Roggenmehl
  0/1  deutlich  ausgeprägt  sind.“
In  Nr.  VI  Abs.  1  Satz  1  ist  statt  „150  Sack  0  und  150  Sack  1“  zu
setzen:  „300  Sack“.  Nr.  VI  Abs.  2  erhält  folgende  Fassung:

„Der  Verkäufer  ist  berechtigt,  jeden  einzelnen  Posten  von  zwei  verschiedenen
  Stellen  zu  liefern;  doch  müssen  an  einer  Stelle  mindestens  100

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