74  Gesetz  gegen  den  unlauteren  Wettbewerb.

Sack  liegen.  Die  in  einer  Partie  liegenden  Säcke  müssen  von  derselben
Mühle  hergestellt  sein.  Erfolgt  die  Lieferung  von  zwei  Stellen,  so  hat  der
Verkäufer  das  Recht,  an  jeder  Stelle  eine  besondere  Marke  zu  liefern.  Die
Ware  ist  innerhalb  5  Werktagen  einschließlich  des  Tages  der  Andienung
Zug  um  Zug  gegen  Zahlung  abzunehmen.“

Vgl.  auch  Bek.  betr.  den  börsenmäßigen  Zeithandel  in  Getreide
  an  der  Produktenbörse  zu  Danzig  v.  24./12.  1909  (REBl.
993);  Anderung  v.  11./11.  1911  (Rl.  954);  desgl.  zu  Mannheim
  v.  27./12.  1909  (RBl.  997).

Zu  S.  527—534.
An  die  Stelle  der  Nr.  VIII  tritt:
Gesetz  gegen  den  unlauteren  Wettbewerb.
Vom  7.  Juni  1909.  (RGBl.  499.)

8  1.  Wer  im  geschäftlichen  Verkehre  zu  Zwecken  des  Wettbewerbes
  Handlungen  vornimmt,  die  gegen  die  guten  Sitten  verstoßen,
  kann  auf  Unterlassung  und  Schadensersatz  in  Anspruch  genommen
  werden.

§  2.  Unter  Waren  im  Sinne  dieses  Gesetzes  sind  auch  landwirtschaftliche
  Erzeugnisse,  unter  gewerblichen  Leistungen  und  Interessen
  auch  landwirtschaftliche  zu  verstehen.

8  3.  Wer  in  öffentlichen  Bekanntmachungen  oder  in  Mitteilungen,
  die  für  einen  größeren  Kreis  von  Personen  bestimmt  sind,
über  geschäftliche  Verhältnisse,  insbesondere  über  die  Beschaffenheit,
den  Ursprung,  die  Herstellungsart  oder  die  Preisbemessung  von
Waren  oder  gewerblichen  Leistungen,  über  die  Art  des  Bezugs  oder
die  Bezugsquelle  von  Waren,  über  den  Besitz  von  Auszeichnungen,
über  den  Anlaß  oder  den  Zweck  des  Verkaufs  oder  über  die  Menge
der  Vorräte  unrichtige  Angaben  macht,  die  geeignet  sind,  den  Anschein
  eines  besonders  günstigen  Angebots  hervorzurufen,  kann  auf
Unterlassung  der  unrichtigen  Angaben  in  Anspruch  genommen  werden.

§  4.  Wer  in  der  Absicht,  den  Anschein  eines  besonders  günstigen
Angebots  hervorzurufen,  in  öffentlichen  Bekanntmachungen  oder  in
Mitteilungen,  die  für  einen  größeren  Kreis  von  Personen  bestimmt
sind,  über  geschäftliche  Verhältnisse,  insbesondere  über  die  Beschaffenheit,
  den  Ursprung,  die  Herstellungsart  oder  die  Preisbemessung  von
Waren  oder  gewerblichen  Leistungen,  über  die  Art  des  Bezugs  oder
die  Bezugsquelle  von  Waren,  über  den  Besitz  von  Auszeichnungen,
über  den  Anlaß  oder  den  Zweck  des  Verkaufs  oder  über  die  Menge
der  Vorräte  wissentlich  unwahre  und  zur  Irreführung  geeignete  Angaben
  macht,  wird  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  und  mit