Gesetz  gegen  den  unlauteren  Wettbewerb.  76

Geldstrafe  bis  zu  fünftausend  Mark  oder  mit  einer  dieser  Strafen
bestraft.

Werden  die  im  Abs.  1  bezeichneten  unrichtigen  Angaben  in  einem
geschäftlichen  Betriebe  von  einem  Angestellten  oder  Beauftragten  gemacht,
  so  ist  der  Inhaber  oder  Leiter  des  Betriebs  neben  dem  Angestellten
  oder  Beauftragten  strafbar,  wenn  die  Handlung  mit  seinem
Wissen  geschah.

8  5.  Die  Verwendung  von  Namen,  die  im  geschäftlichen  Verkehre
  zur  Benennung  gewisser  Waren  oder  gewerblicher  Leistungen
dienen,  ohne  deren  Herkunft  bezeichnen  zu  sollen,  fällt  nicht  unter
die  Vorschriften  der  88  3,  4.

Im  Sinne  der  Vorschriften  der  §8§  3,  4  sind  den  dort  bezeichneten
  Angaben  bildliche  Darstellungen  und  sonstige  Veranstaltungen
gleich  zu  achten,  die  darauf  berechnet  und  geeignet  sind,  solche  Angaben
  zu  ersetzen.

§  6.  Wird  in  öffentlichen  Bekanntmachungen  oder  in  Mitteilungen,
  die  für  einen  größeren  Kreis  von  Personen  bestimmt  sind,
der  Verkauf  von  Waren  angekündigt,  die  aus  einer  Konkursmasse
stammen,  aber  nicht  mehr  zum  Bestande  der  Konkursmasse  gehören,
so  ist  dabei  jede  Bezugnahme  auf  die  Herkunft  der  Waren  aus  einer
Konkursmasse  verboten.

Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Vorschrift  werden  mit  Geldstrafe
bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  oder  mit  Haft  bestraft.

§  7.  Wer  in  öffentlichen  Bekanntmachungen  oder  in  Mitteilungen,
  die  für  einen  größeren  Kreis  von  Personen  bestimmt  sind,
den  Verkauf  von  Waren  unter  der  Bezeichnung  eines  Ausverkaufs
ankündigt,  ist  gehalten,  in  der  Ankündigung  den  Grund  anzugeben,
der  zu  dem  Ausverkauf  Anlaß  gegeben  hat.

Durch  die  höhere  Verwaltungsbehörde  kann  nach  Anhörung  der
zuständigen  gesetzlichen  Gewerbe=  und  Handelsvertretungen  für  die
Ankündigung  bestimmter  Arten  von  Ausverkäufen  angeordnet  werden,
  daß  zuvor  bei  der  von  ihr  zu  bezeichnenden  Stelle  Anzeige
über  den  Grund  des  Ausverkaufs  und  den  Zeitpunkt  seines  Beginns
zu  erstatten  sowie  ein  Verzeichnis  der  auszuverkaufenden  Waren  einzureichen
  ist.  Die  Einsicht  der  Verzeichnisse  ist  jedem  gestattet.

§  8.  Mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  und  mit  Geldstrafe
bis  zu  fünftausend  Mark  oder  mit  einer  dieser  Strafen  wird  bestraft,
wer  im  Falle  der  Ankündigung  eines  Ausverkaufs  Waren  zum  Verkaufe
  stellt,  die  nur  für  den  Zweck  des  Ausverkaufs  herbeigeschafft
worden  sind  (sogenanntes  Vorschieben  oder  Nachschieben  von  Waren).

§  9.  Der  Ankündigung  eines  Ausverkaufs  im  Sinne  des  57
Abs.  2  und  des  §  8  steht  jede  sonstige  Ankündigung  gleich,  welche  den