76  Gesetz  gegen  den  unlauteren  Wettbewerb.

Verkauf  von  Waren  wegen  Beendigung  des  Geschäftsbetriebs,  Aufgabe
  einer  einzelnen  Warengattung  oder  Räumung  eines  bestimmten
Warenvorrats  aus  dem  vorhandenen  Bestande  betrifft.

Auf  Saison=  und  Inventurausverkäufe,  die  in  der  Ankündigung
als  solche  bezeichnet  werden  und  im  ordentlichen  Geschäftsverkehr
üblich  sind,  finden  die  Vorschriften  der  §§  7  und  8  keine  Anwendung.
Über  Zahl,  Zeit  und  Dauer  der  üblichen  Saison=  und  Inventurausverkäufe
  kann  die  höhere  Verwaltungsbehörde  nach  Anhörung  der
zuständigen  gesetzlichen  Gewerbe=  und  Handelsvertretungen  Bestimmungen
  treffen.

8  10.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  oder  mit
Haft  wird  bestraft:

1.  wer  der  Vorschrift  des  §  7  Abs.  1  zuwider  es  unterläßt,  in
der  Ankündigung  eines  Ausverkaufs  den  Grund  anzugeben,
der  zu  dem  Ausverkauf  Anlaß  gegeben  hat;

2.  wer  den  auf  Grund  des  8  7  Abs.  2  erlassenen  Anordnungen
zuwiderhandelt  oder  bei  Befolgung  dieser  Anordnungen  unrichtige
  Angaben  macht;

3.  wer  den  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde  auf  Grund  des
§  9  Abs.  2  Satz  2  getroffenen  Bestimmungen  zuwiderhandelt.

§  11.  Durch  Beschluß  des  Bundesrats  kann  festgesetzt  werden,
daß  bestimmte  Waren  im  Einzelverkehre  nur  in  vorgeschriebenen
Einheiten  der  Zahl,  des  Maßes  oder  des  Gewichts  oder  mit  einer
auf  der  Ware  oder  ihrer  Aufmachung  anzubringenden  Angabe  über
Zahl,  Maß,  Gewicht,  über  den  Ort  der  Erzeugung  oder  den  Ort  der
Herkunft  der  Ware  gewerbsmäßig  verkauft  oder  feilgehalten  werden
dürfen.7

Für  den  Einzelverkehr  mit  Bier  in  Flaschen  oder  Krügen  kann
die  Angabe  des  Inhalts  unter  Festsetzung  angemessener  Fehlergrenzen
vorgeschrieben  werden.

Die  durch  Beschluß  des  Bundesrats  getroffenen  Bestimmungen
sind  durch  das  Reichs-Gesetzblatt  zu  veröffentlichen  und  dem  Reichstage
  sogleich  oder  bei  seinem  nächsten  Zusammentritte  vorzulegen.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  Bestimmungen  des  Bundesrats
werden  mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  oder  mit
Haft  bestraft.

§  12.  Mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  und  mit  Geldstrafe
bis  zu  fünftausend  Mark  oder  mit  einer  dieser  Strafen  wird,  soweit
nicht  nach  anderen  Bestimmungen  eine  schwerere  Strafe  verwirkt
wird,  bestraft,  wer  im  geschäftlichen  Verkehre  zu  Zwecken  des  Wett-1

  Siehe  S.  530  Anm.  1.