Gesetz  gegen  den  unlauteren  Wettbewerb.  77

bewerbes  dem  Angestellten  oder  Beauftragten  eines  geschäftlichen  Betriebs
  Geschenke  oder  andere  Vorteile  anbietet,  verspricht  oder  gewährt,
  um  durch  unlauteres  Verhalten  des  Angestellten  oder  Beauftragten
  bei  dem  Bezuge  von  Waren  oder  gewerblichen  Leistungen
eine  Bevorzugung  für  sich  oder  einen  Dritten  zu  erlangen.

Die  gleiche  Strafe  trifft  den  Angestellten  oder  Beauftragten
eines  geschäftlichen  Betriebs,  der  im  geschäftlichen  Verkehre  Geschenke
oder  andere  Vorteile  fordert,  sich  versprechen  läßt  oder  annimmt,
damit  er  durch  unlauteres  Verhalten  einem  anderen  bei  dem  Bezuge
von  Waren  oder  gewerblichen  Leistungen  im  Wettbewerb  eine  Bevorzugung
  verschaffe.

Im  Urteil  ist  zu  erklären,  daß  das  Empfangene  oder  sein  Wert
dem  Staate  verfallen  sei.

§  13.  In  den  Fällen  der  §8  1,  3  kann  der  Anspruch  auf  Unterlassung
  von  jedem  Gewerbetreibenden,  der  Waren  oder  Leistungen
gleicher  oder  verwandter  Art  herstellt  oder  in  den  geschäftlichen  Verkehr
  bringt,  oder  von  Verbänden  zur  Förderung  gewerblicher  Interessen
  geltend  gemacht  werden,  soweit  die  Verbände  als  solche  in
bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  klagen  können.  Auch  können  diese
Gewerbetreibenden  und  Verbände  denjenigen,  welcher  den  88  6,  8,
10,  11,  12  zuwiderhandelt,  auf  Unterlassung  in  Anspruch  nehmen.

Zum  Ersatze  des  durch  die  Zuwiderhandlung  entstehenden  Schadens
  ist  verpflichtet:

1.  wer  im  Falle  des  §  3  die  Unrichtigkeit  der  von  ihm  gemachten
Angaben  kannte  oder  kennen  mußte.  Gegen  Redakteure,  Verleger,
  Drucker  oder  Verbreiter  von  periodischen  Druckschriften
kann  der  Anspruch  auf  Schadensersatz  nur  geltend  gemacht
werden,  wenn  sie  die  Unrichtigkeit  der  Angaben  kannten;

2.  wer  gegen  die  88  6,  8,  10,  11,  12  vorsätzlich  oder  fahrlässig
verstößt.

Werden  in  einem  geschäftlichen  Betriebe  Handlungen,  die  nach
88  1,  3,  6,  8,  10,  11,  12  unzulässig  sind,  von  einem  Angestellten
oder  Beauftragten  vorgenommen,  so  ist  der  Unterlassungsanspruch
auch  gegen  den  Inhaber  des  Betriebs  begründet.

§  14.  Wer  zu  Zwecken  des  Wettbewerbes  über  das  Erwerbsgeschäft
  eines  anderen,  über  die  Person  des  Inhabers  oder  Leiters
des  Geschäfts,  über  die  Waren  oder  gewerblichen  Leistungen  eines
anderen  Tatsachen  behauptet  oder  verbreitet,  die  geeignet  sind,  den
Betrieb  des  Geschäfts  oder  den  Kredit  des  Inhabers  zu  schädigen,  ist,
sofern  die  Tatsachen  nicht  erweislich  wahr  sind,  dem  Verletzten  zum
Ersatze  des  entstandenen  Schadens  verpflichtet.  Der  Verletzte  kann