723  Gesetz  gegen  den  unlauteren  Wettbewerb.

auch  den  Anspruch  geltend  machen,  daß  die  Behauptung  oder  Verbreitung
  der  Tatsachen  unterbleibe.

Handelt  es  sich  um  vertrauliche  Mitteilungen  und  hat  der  Mitteilende
  oder  der  Empfänger  der  Mitteilung  an  ihr  ein  berechtigtes
Interesse,  so  ist  der  Anspruch  auf  Unterlassung  nur  zulässig,  wenn
die  Tatsachen  der  Wahrheit  zuwider  behauptet  oder  verbreitet  sind.
Der  Anspruch  auf  Schadensersatz  kann  nur  geltend  gemacht  werden,
wenn  der  Mitteilende  die  Unrichtigkeit  der  Tatsachen  kannte  oder
kennen  mußte.

Die  Vorschrift  des  §  13  Abs.  3  findet  entsprechende  Anwendung.

8  15.  Wer  wider  besseres  Wissen  über  das  Erwerbsgeschäft
eines  anderen,  über  die  Person  des  Inhabers  oder  Leiters  des  Geschäfts,
  über  die  Waren  oder  gewerblichen  Leistungen  eines  anderen
Tatsachen  der  Wahrheit  zuwider  behauptet  oder  verbreitet,  die  geeignet
  sind,  den  Betrieb  des  Geschäfts  zu  schädigen,  wird  mit  Gefängnis
  bis  zu  einem  Jahre  und  mit  Geldstrafe  bis  zu  fünftausend
Mark  oder  mit  einer  dieser  Strafen  bestraft.

Werden  die  im  Abs.  1  bezeichneten  Tatsachen  in  einem  geschäftlichen
  Betriebe  von  einem  Angestellten  oder  Beauftragten  behauptet
oder  verbreitet,  so  ist  der  Inhaber  des  Betriebs  neben  dem  Angestellten
  oder  Beauftragten  strafbar,  wenn  die  Handlung  mit  seinem
Wissen  geschah.

8  16.  Wer  im  geschäftlichen  Verkehr  einen  Namen,  eine  Firma
oder  die  besondere  Bezeichnung  eines  Erwerbsgeschäfts,  eines  gewerblichen
  Unternehmens  oder  einer  Druckschrift  in  einer  Weise  benutzt,
  welche  geeignet  ist,  Verwechselungen  mit  dem  Namen,  der
Firma  oder  der  besonderen  Bezeichnung  hervorzurufen,  deren  sich
ein  anderer  befugterweise  bedient,  kann  von  diesem  auf  Unterlassung
der  Benutzung  in  Anspruch  genommen  werden.

Der  Benutzende  ist  dem  Verletzten  zum  Ersatze  des  Schadens
verpflichtet,  wenn  er  wußte  oder  wissen  mußte,  daß  die  mißbräuchliche
  Art  der  Benutzung  geeignet  war,  Verwechselungen  hervorzurufen.


Der  besonderen  Bezeichnung  eines  Erwerbsgeschäfts  stehen  solche
Geschäftsabzeichen  und  sonstigen  zur  Unterscheidung  des  Geschäfts  von
anderen  Geschäften  bestimmten  Einrichtungen  gleich,  welche  innerhalb
beteiligter  Verkehrskreise  als  Kennzeichen  des  Erwerbsgeschäfts  gelten.
Auf  den  Schutz  von  Warenzeichen  und  Ausstattungen  (88  1,  15  des
Gesetzes  zum  Schutze  der  Warenbezeichnungen  vom  12.  Mai  1894,
Reichs-Gesetzbl.  S.  441)  finden  diese  Vorschriften  keine  Anwendung.

Die  Vorschrift  des  §  13  Abs.  3  findet  entsprechende  Anwendung.