Gesetz  gegen  den  unlauteren  Wettbewerb.  70

8  17.  Mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  und  mit  Geldstrafe
bis  zu  fünftausend  Mark  oder  mit  einer  dieser  Strafen  wird  bestraft,
wer  als  Angestellter,  Arbeiter  oder  Lehrling  eines  Geschäftsbetriebs
Geschäfts=  oder  Betriebsgeheimnisse,  die  ihm  vermöge  des  Dienstverhältnisses
  anvertraut  oder  sonst  zugänglich  geworden  sind,  während
der  Geltungsdauer  des  Dienstverhältnisses  unbefugt  an  andere  zu
Zwecken  des  Wettbewerbes  oder  in  der  Absicht,  dem  Inhaber  des
Geschäftsbetriebs  Schaden  zuzufügen,  mitteilt.

Gleiche  Strafe  trifft  denjenigen,  welcher  Geschäfts=  oder  Betriebsgeheimnisse,
  deren  Kenntnis  er  durch  eine  der  im  Abs.  1  bezeichneten
Mitteilungen  oder  durch  eine  gegen  das  Gesetz  oder  die  guten  Sitten
verstoßende  eigene  Handlung  erlangt  hat,  zu  Zwecken  des  Wettbewerbes
  unbefugt  verwertet  oder  an  andere  mitteilt.

§  18.  Mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  und  mit  Geldstrafe
bis  zu  fünftausend  Mark  oder  mit  einer  dieser  Strafen  wird  bestraft,
wer  die  ihm  im  geschäftlichen  Verkehr  anvertrauten  Vorlagen  oder
Vorschriften  technischer  Art,  insbesondere  Zeichnungen,  Modelle,
Schablonen,  Schnitte,  Rezepte,  zu  Zwecken  des  Wettbewerbes  unbefugt
  verwertet  oder  an  andere  mitteilt.

8  19.  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  der  §8  17,
18  verpflichten  außerdem  zum  Ersatze  des  entstandenen  Schadens.
Mehrere  Verpflichtete  haften  als  Gesamtschuldner.

§  20.  Wer  zu  Zwecken  des  Wettbewerbes  es  unternimmt,  einen
anderen  zu  einer  Zuwiderhandlung  gegen  die  Vorschriften  des  8  17
Abs.  1,  §  18  zu  bestimmen,  wird  mit  Gefängnis  bis  zu  neun  Monaten
  und  mit  Geldstrafe  bis  zu  zweitausend  Mark  oder  mit  einer
dieser  Strafen  bestraft.

§  21.  Die  in  diesem  Gesetze  bezeichneten  Ansprüche  auf  Unterlassung
  oder  Schadensersatz  verjähren  in  sechs  Monaten  von  dem
Zeitpunkt  an,  in  welchem  der  Anspruchsberechtigte  von  der  Handlung
  und  von  der  Person  des  Verpflichteten  Kenntnis  erlangt,  ohne
Rücksicht  auf  diese  Kenntnis  in  drei  Jahren  von  der  Begehung  der
Handlung  an.

Für  die  Ansprüche  auf  Schadensersatz  beginnt  der  Lauf  der
Verjährung  nicht  vor  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  ein  Schaden  entstanden
  ist.

§  22.  Die  Strafverfolgung  tritt  mit  Ausnahme  der  in  den
88  6,  10,  11  bezeichneten  Fälle  nur  auf  Antrag  ein.  In  den  Fällen
der  §§  4,  8,  12  hat  das  Recht,  den  Strafantrag  zu  stellen,  jeder
der  im  §  13  Abs.  1  bezeichneten  Gewerbetreibenden  und  Verbände.

Die  Zurücknahme  des  Antrags  ist  zulässig.