80  Gesetz  gegen  den  unlauteren  Wettbewerb.

Strafbare  Handlungen,  deren  Verfolgung  nur  auf  Antrag  eintritt,
  können  von  den  zum  Strafantrage  Berechtigten  im  Wege  der
Privatklage  verfolgt  werden,  ohne  daß  es  einer  vorgängigen  Anrufung
  der  Staatsanwaltschaft  bedarf.  Die  öffentliche  Klage  wird
von  der  Staatsanwaltschaft  nur  dann  erhoben,  wenn  dies  im  öffentlichen
  Interesse  liegt.

Geschieht  die  Verfolgung  im  Wege  der  Privatklage,  so  sind  die
Schöffengerichte  zuständig.

8  23.  Wird  in  den  Fällen  der  §§  4,  6,  8,  12  auf  Strafe  erkannt,
  so  kann  angeordnet  werden,  daß  die  Verurteilung  auf  Kosten
des  Schuldigen  öffentlich  bekannt  zu  machen  sei.

Wird  in  den  Fällen  des  §  15  auf  Strafe  erkannt,  so  ist  zugleich
dem  Verletzten  die  Befugnis  zuzusprechen,  die  Verurteilung  innerhalb
  bestimmter  Frist  auf  Kosten  des  Verurteilten  öffentlich  bekannt
zu  machen.

Auf  Antrag  des  freigesprochenen  Angeschuldigten  kann  das  Gericht
  die  öffentliche  Bekanntmachung  der  Freisprechung  anordnen;
die  Staatskasse  trägt  die  Kosten,  insofern  sie  nicht  dem  Anzeigenden
oder  dem  Privatkläger  auferlegt  worden  sind.

Ist  auf  Grund  einer  der  Vorschriften  dieses  Gesetzes  auf  Unterlassung
  Klage  erhoben,  so  kann  in  dem  Urteile  der  obsiegenden  Partei
die  Befugnis  zugesprochen  werden,  den  verfügenden  Teil  des  Urteils
innnerhalb  bestimmter  Frist  auf  Kosten  der  unterliegenden  Partei
öffentlich  bekannt  zu  machen.  ·

Die  Art  der  Bekanntmachung  ist  im  Urteil  zu  bestimmen.

8  24.  Für  Klagen  auf  Grund  dieses  Gesetzes  ist  ausschließlich
zuständig  das  Gericht,  in  dessen  Bezirke  der  Beklagte  seine  gewerb—
liche  Niederlassung  oder  in  Ermangelung  einer  solchen  seinen  Wohn—
sitz  hat.  Für  Personen,  die  im  Inlande  weder  eine  gewerbliche  Nieder—
lassung  noch  einen  Wohnsitz  haben,  ist  ausschließlich  zuständig  das
Gericht  des  inländischen  Aufenthaltsorts,  oder  wenn  ein  solcher  nicht
bekannt  ist,  das  Gericht,  in  dessen  Bezirke  die  Handlung  begangen  ist.

8  25.  Zur  Sicherung  der  in  diesem  Gesetze  bezeichneten  An—
sprüche  auf  Unterlassung  können  einstweilige  Verfügungen  erlassen
werden,  auch  wenn  die  in  den  88  935,  940  der  Zivilprozeßordnung
bezeichneten  Voraussetzungen  nicht  zutreffen.  Zuständig  ist  auch  das
Amtsgericht,  in  dessen  Bezirke  die  den  Anspruch  begründende  Handlung
  begangen  ist;  im  übrigen  finden  die  Vorschriften  des  8  942
der  Zivilprozeßordnung  Anwendung.

1  CPO.  935.  Einstweilige  Verfügungen  in  Beziehung  auf  den  Streitgegenstand
  sind  zulässig,  wenn  zu  besorgen  ist,  daß  durch  eine  Veränderung