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Gesetz  gegen  den  unlauteren  Wettbewerb.  81

8  26.  Neben  einer  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  verhängten
Strafe  kann  auf  Verlangen  des  Verletzten  auf  eine  an  ihn  zu  erlegende
  Buße  bis  zum  Betrage  von  zehntausend  Mark  erkannt  werden.
  Für  diese  Buße  haften  die  dazu  Verurteilten  als  Gesamtschuldner.
  Eine  erkannte  Buße  schließt  die  Geltendmachung  eines
weiteren  Entschädigungsanspruchs  aus.

§  27.  Bürgerliche  Rechtsstreitigkeiten,  in  welchen  durch  die
Klage  ein  Anspruch  auf  Grund  dieses  Gesetzes  geltend  gemacht  wird,
gehören,  sofern  in  erster  Instanz  die  Landgerichte  zuständig  sind,
vor  die  Kammern  für  Handelssachen.

In  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten,  in  welchen  durch  Klage  oder
Widerklage  ein  Anspruch  auf  Grund  dieses  Gesetzes  geltend  gemacht
ist,  wird  die  Verhandlung  und  Entscheidung  letzter  Instanz  im  Sinne
des  §  8  des  Einführungsgesetzes  zum  Gerichtsverfassungsgesetze  dem
Reichsgerichte  zugewiesen.

§  28.  Wer  im  Inland  eine  Hauptniederlassung  nicht  besitzt,
hat  auf  den  Schutz  dieses  Gesetzes  nur  insoweit  Anspruch,  als  in
dem  Staate,  in  welchem  seine  Hauptniederlassung  sich  befindet,  nach
einer  im  Reichs-Gesetzblatt  enthaltenen  Bekanntmachung  deutsche  Gewerbetreibende
  einen  entsprechenden  Schutz  genießen.

§  29.  Welche  Behörden  in  jedem  Bundesstaat  unter  der  Bezeichnung
  höhere  Verwaltungsbehörde  im  Sinne  dieses  Gesetzes  zu
verstehen  sind,  wird  von  der  Zentralbehörde  des  Bundesstaats  bestimmt.


§  30.  Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Oktober  1909  in  Kraft.

Mit  diesem  Zeitpunkte  tritt  das  Gesetz  zur  Bekämpfung  des  unlauteren
  Wettbewerbes  vom  27.  Mai  1896  (Reichs-Gesetzbl.  S.  145)
außer  Kraft.

Zu  S.  547—561.
Gesetz,  betr.  den  Patentausführungszwang.
Vom  6.  Juni  1911.  (RGl.  243.)

Art.  I.  An  die  Stelle  des  §  11  des  Patentgesetzes  vom  7.  April
1891  (Reichs-Gesetzbl.  S.  79)  treten  folgende  Vorschriften:

Verweigert  der  Patentinhaber  einem  anderen  die  Erlaubnis

  zur  Benutzung  der  Erfindung  auch  bei  Angebot  einer  angemessenen

  Vergütung  und  Sicherheitsleistung,  so  kann,  wenn

des  bestehenden  Zustandes  die  Verwirklichung  des  Rechts  einer  Partei  vereitelt
  oder  wesentlich  erschwert  werden  könnte.
Im  übrigen  siehe  S.  538,  Anm.  1  und  539  Anm.  1.
Friedberg,  Handelsgesgbg.  Nachtrag.  6