82  ·  Stellenvermittlergesetz.

die  Erteilung  der  Erlaubnis  im  öffentlichen  Interesse  geboten

ist,  dem  anderen  die  Berechtigung  zur  Benutzung  der  Erfindung

zugesprochen  werden  (Zwangslizenz).  Die  Berechtigung  kann
eingeschränkt  erteilt  und  von  Bedingungen  abhängig  gemacht
werden.

Das  Patent  kann,  soweit  nicht  Staatsverträge  entgegenstehen,
  zurückgenommen  werden,  wenn  die  Erfindung  ausschließlich
  oder  hauptsächlich  außerhalb  des  Deutschen  Reichs  oder  der
Schutzgebiete  ausgeführt  wird.  Die  UÜbertragung  des  Patents
auf  einen  anderen  ist  insofern  wirkungslos,  als  sie  nur  den
Zweck  hat,  der  Zurücknahme  zu  entgehen.

Vor  Ablauf  von  drei  Jahren  seit  der  Bekanntmachung  der
Erteilung  des  Patents  kann  eine  Entscheidung  nach  Abs.  1,  2
gegen  den  Patentinhaber  nicht  getroffen  werden.

Art.  II.  Auf  das  Verfahren  und  die  Entscheidung  über  die
Erteilung  der  Zwangslizenz  finden  die  Vorschriften  des  Patentgesetzes
über  die  Zurücknahme  des  Patents  Anwendung.

Art.  III.  Die  Vorschrift  im  §  30  Abs.  3  des  Patentgesetzes
wird  aufgehoben.

Art.  IV.  Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Juli  1911  in  Kraft.

Zu  S.  538.
Hinter  der  Nr.  IX.  ist  einzuschieben  als
IX  A.
Stellenvermittlergesetz.

Vom  2.  Juni  1910.  (Rl.  860.)

§  1.  Stellenvermittler  im  Sinne  dieses  Gesetzes  ist,  wer  gewerbsmäßig
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1.  die  Vermittlung  eines  Vertrags  über  eine  Stelle  betreibt,

2.  Gelegenheit  zur  Erlangung  einer  Stelle  nachweist  und  sich  zu

diesem  Zwecke  mit  Arbeitgebern  oder  Arbeitnehmern  in  besondere
  Beziehungen  setzt.

8  2.  Wer  das  Gewerbe  eines  Stellenvermittlers  betreiben  will,
bedarf  dazu  einer  Erlaubnis  der  von  der  Landeszentralbehörde  bezeichneten
  Behörde.

Die  Erlaubnis  ist  zu  versagen,  wenn

1.  Tatsachen  vorliegen,  welche  die  Unzuverlässigkeit  des  Nachsuchenden

  in  bezug  auf  den  beabsichtigten  Gewerbebetrieb  oder
auf  seine  persönlichen  Verhältnisse  dartun,