Stellenvermittlergesetz.  43.

2.  ein  Bedürfnis  nach  Stellenvermittlern  nicht  vorliegt.  Ein
Bedürfnis  ist  insbesondere  nicht  anzuerkennen,  soweit  für  den
Ort  oder  den  wirtschaftlichen  Bezirk  ein  ösfentlicher  gemein—
nütziger  Arbeitsnachweis  in  ausreichendem  Umfang  besteht.

Bei  der  Erteilung  der  Erlaubnis  sind  die  Berufe  zu  bezeichnen,
in  denen  die  Vermittlung  von  Stellen  stattfinden  darf.

8§  3.  Wer  das  Gewerbe  eines  Stellenvermittlers  betreibt,  darf
Gastwirtschaft,  Schankwirtschaft,  Kleinhandel  mit  gei#rrigen  Getränken,
gewerbsmäßige  Vermietung  von  Wohn=  oder  Schlasstellen,  Handel
mit  Kleidungs-,  Gebrauchs-,  Genuß=  oder  Verzehrungsgegenjständen
oder  mit  Lorterielosen,  das  Barbier=  oder  das  Friseurgewerbe,  das
Geschäft  eines  Geldwechslers,  Pfandleihers  oder  Pfandvermittlers
weder  selbst  noch  durch  andere  betreiben.

Der  Stellenvermittler  darf  mit  anderen  Gewerbetreibenden  der
im  Abs.  1  bezeichneten  Art  nicht  so  in  Geschäftsverbindung  treten,
daß  er  sich  für  die  Ausübung  seiner  Tätigkeit  von  ihnen  Vergütungen
  irgendwelcher  Art  gewähren  oder  versprechen  läßt.  Diese
Vorschrift  gilt  nicht,  wenn  die  Tätigkeit  des  Stellenvermittlers  für
den  eigenen  Betrieb  des  Gewerbetreibenden  in  Anspruch  genommen
wird.  ·  (.  s,
Wer  das  Gewerbe  eines  Stellenvermittlers  betreibt,  darf  diese
Tätigkeit  nicht  zu  Anpreisungen  für  andere  eigene  oder  fremde  Ge—
werbebetriebe  benutzen.

Der  Stellenvermittler  darf  den  Stellensuchenden  nicht  verpflichten
oder  anhalten,  aus  seinem  oder  einem  von  ihm  bezeichneten  Gewerbe—
betrieb  oder  Handelsgeschäfte  Waren  zu  entnehmen.

Der  Stellenvermittler  darf  zu  dem  Arbeitgeber  in  keinem  Dienst—
oder  Abhängigkeitsverhältnisse  stehen.

§  4.  Verträge,  durch  die  sich  ein  Arbeitnehmer  oder  Arbeitgeber
  verpflichtet  oder  verpflichtet  hat,  sich  auch  in  späteren  Fällen
der  Mitwirkung  eines  bestimmten  gewerbsmäßigen  Stellenvermittlers
zu  bedienen,  sind  nichtig.

8  5.  Für  die  den  Stellenvermittlern  zukommenden  Gebühren
werden  von  der  Landeszentralbehörde  oder  den  von  ihr  bezeichneten
Behörden  nach  Anhören  des  Trägers  des  öffentlichen  Arbeitsnachweises,
  von  Vertretern  der  Stellenvermittler,  der  Arbeitgeber  und
Arbeitnehmer  Taxen  festgesetzt.

Eine  Gebühr  darf  nur  erhoben  werden,  wenn  der  Vertrag  infolge
  der  Tätigkeit  des  Vermittlers  zustande  kommt.  Haben  beide
Teile  diese  Tätigkeit  in  Anspruch  genommen,  so  ist  die  Gebühr  von
dem  Arbeitgeber  und  dem  Arbeitnehmer  je  zur  Hälfte  zu  zahlen;

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