84  Stellenvermittlergesetz.

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eine  entgegenstehende  Vereinbarung  zu  Ungunsten  des  Arbeitnehmers
ist  nichtig.

Neben  den  Gebühren  dürfen  Vergütungen  anderer  Art  nicht  erhoben

  werden.  Die  Erstattung  barer  Auslagen  darf  nur  insoweit
gefordert  werden,  als  sie  auf  Verlangen  und  nach  Vereinbarung  mit
dem  Auftraggeber  verwendet  und  als  notwendig  hinreichend  nachgewiesen
  sind.
Diie  Stellenvermittler  sind  verpflichtet,  dem  Stellensuchenden  vor
Abschluß  des  Vermittlungsgeschäfts  die  für  ihn  zur  Anwendung
kommende  Taxe  mitzuteilen.  Die  Taxe  ist  in  den  Geschäftsräumen
an  einer  in  die  Augen  fallenden  Stelle  anzuschlagen.

Die  Vorschriften  des  Abs.  2  gelten  nicht  für  die  Herausgabe  von
Stellen=  und  Vakanzlisten.

§  6.  Die  Stellenvermittler  dürfen  Dienstbücher  (Gesindebücher),
Arbeitsbücher,  Zeugnisse,  Ausweispapiere  und  sonstige  Gegenstände,
die  aus  Anlaß  der  Stellenvermittlung  in  ihren  Besitz  gelangt  sind,
gegen  den  Willen  des  Eigentümers  nicht  zurückbehalten,  insbesondere
an  solchen  Gegenständen  ein  Zurückbehaltungs=  oder  Pfandrecht  nicht
ausüben.

§  7.  Stellenvermittler,  welche  für  weibliche  Personen  Stellen
im  Ausland  vermitteln,  haben  der  für  ihren  Gewerbebetrieb  zuständigen
  Polizeibehörde  ein  Verzeichnis  der  Namen  dieser  Personen
und  der  ihnen  vermittelten  Stellen  nach  näherer  Anordnung  regelmäßig
  vorzulegen.

8§  8.  Die  Landeszentralbehörde  kann  weitere  Bestimmungen  über
den  Umfang  der  Befugnisse  und  Verpflichtungen  sowie  über  den  Geschäftsbetrieb
  der  Stellenvermittler  erlassen.

§  9.  Die  Erlaubnis  zum  Gewerbebetriebe  des  Stellenvermittlers
ist  zurückzunehmen,  wenn  sich  aus  Handlungen  oder  Unterlassungen
des  Stellenvermittlers  dessen  Unzuverlässigkeit  in  bezug  auf  den  Gewerbebetrieb
  oder  seine  persönlichen  Verhältnisse  ergibt.

Unter  der  gleichen  Voraussetzung  ist  der  Gewerbebetrieb  Stellenvermittlern,
  die  ihn  vor  dem  1.  Oktober  1900  begonnen  haben,  zu
untersagen.  Die  Untersagung  wirkt  für  das  ganze  Gebiet  des  Reichs.

Die  Unzuverlässigkeit  ist  stets  anzunehmen,  wenn  der  Stellenvermittler
  wiederholt  bestraft  ist,  weil  er  die  festgesetzte  Gebührentaxe
  überschritten  oder  sich  außer  den  taxmäßigen  Gebühren  Vergütungen
  anderer  Art  von  dem  Arbeitnehmer  oder  dem  Arbeitgeber
hat  gewähren  oder  versprechen  lassen,  oder  weil  er  dem  Verbote  der
83,  §  12  Abs.  1  Ziffer  5  zuwider  gehandelt  hat.  Der  Träger  des
öffentlichen  Arbeitsnachweises  ist  berechtigt,  selbständig  Antrag  auf
Entziehung  der  Erlaubnis  zu  stellen.