Stellenvermittlergesetz.  8

8  10.  Der  Bescheid,  durch  den  die  Erlaubnis  versagt  oder
zurückgenommen  oder  der  Gewerbebetrieb  untersagt  wird,  kann  im
Wege  des  Verwaltungsstreitverfahrens  angefochten  werden;  wo  ein
solches  nicht  besteht,  gelten  die  88  20,  21  der  Gewerbeordnung.

§  11.  Ein  Abdruck  dieses  Gesetzes  muß  auf  jedem  deutschen
Kauffahrteischiff  im  Volkslogis  zur  jederzeitigen  Einsicht  der  Schiffsleute
  vorhanden  sein.

§  12.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  sechshundert  Mark  oder  mit  Haft
wird  bestraft  ein  Stellenvermittler,  der

1.  den  Gewerbebetrieb  ohne  die  vorgeschriebene  Erlaubnis  unternimmt
  oder  fortsetzt,

2.  einen  nach  8  3  Abs.  1  ihm  verbotenen  Gewerbebetrieb  unternimmt
  oder  fortsetzt,  oder  der  sich  von  Gewerbetreibenden  der
dort  bezeichneten  Art  für  die  Ausübung  seiner  Tätigkeit  verbotene
  Vergütungen  irgendwelcher  Art  gewähren  oder  versprechen
  läßt,

3.  seine  Tätigkeit  zu  Anpreisungen  für  eigene  oder  fremde  Gewerbebetriebe
  benutzt,  oder  den  Stellensuchenden  verpflichtet
oder  anhält,  aus  seinem  oder  einem  von  ihm  bezeichneten  Gewerbebetrieb
  oder  Handelsgeschäfte  Waren  zu  entnehmen,

4.  die  amtlich  festgesetzte  Taxe  überschreitet,  oder  sich  außer  den
taxmäßigen  Gebühren  Vergütungen  anderer  Art  von  dem
Arbeitnehmer  oder  dem  Arbeitgeber  gewähren  oder  versprechen
läßt  (§  5  Abs.  1  bis  3),

5.  es  unternimmt,  einen  Arbeitnehmer  zum  Bruche  eines  eingegangenen
  Arbeitsvertrags  zu  verleiten.

Die  gleiche  Strafe  trifft  Gewerbetreibende  der  im  3  3  Abs.  1
bezeichneten  Art,  die  es  unternehmen,  einen  Stellenvermittler  durch
Gewährung  oder  Versprechung  von  Vergütungen  irgendwelcher  Art
zu  einer  den  Interessen  des  Arbeitnehmers  widerstreitenden  Ausübung
  der  Vermittlertätigkeit  zu  bestimmen.

War  der  Täter  wegen  der  im  Abs.  1,  2  bezeichneten  Zuwiderhandlungen
  rechtskräftig  verurteilt  worden  und  begeht  er  innerhalb
fünf  Jahren  wiederum  eine  solche  Zuwiderhandlung,  so  wird  er  mit
Geldstrafe  von  einhundert  bis  sechshundert  Mark  oder  mit  Haft  bestraft.

83  13.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  oder  mit
Haft  wird  bestraft:
1.  ein  Stellenvermittler,  der  den  Vorschriften  des  §  5  Abs.  4,
der  §8  6,  7  oder  den  im  §  8  bezeichneten  Bestimmungen  zuwiderhandelt,


1  Abgedruckt  S.  822  Anm.  1.

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