86  Stellenvermittlergesetz.

—  —

2.  ein  Stellenvermittler  oder  ein  Gewerbetreibender  der  im  83
Abs.  1  bezeichneten  Art,  der  im  Inland  den  von  einer  zuständigen
  Behörde  erlassenen  Bestimmungen  zur  Verhinderung
des  vorzeitigen  Betretens  einlaufender  Schiffe  und  des  An—
bordbringens  von  geistigen  Getränken  zuwiderhandelt,

3.  ein  Kapitän,  der  im  Inland  den  Bestimmungen  einer  zustän—
digen  Behörde,  im  Ausland  den  Anordnungen  eines  See—
mannsamts  zuwider  Stellenvermittler  oder  Gewerbetreibende
der  im  §  3  Abs.  1  bezeichneten  Art  an  Bord  läßt  oder  an
Bord  duldet,

4.  ein  Kapitän,  der  es  unterläßt,  dafür  zu  sorgen,  daß  ein  Abdruck
  dieses  Gesetzes  im  Volkslogis  zugänglich  ist  (§  11).

In  den  Fällen  des  Abs.  1  Nr.  3,  4  sind  im  Ausland  für  die
Festsetzung  der  Strafe  und  für  das  weitere  Verfahren  die  Vorschriften
  der  §§  5,  122  bis  125  der  Seemannsordnung  anzuwenden.

8  14.  Auf  den  Gewerbebetrieb  des  Stellenvermittlers  finden
die  Vorschriften  der  Gewerbeordnung  insoweit  Anwendung,  als  nicht
in  diesem  Gesetze  besondere  Bestimmungen  getroffen  sind.

8  15.  Die  Landeszentralbehörde  kann  bestimmen,  inwieweit  die
Vorschriften  der  §§  3,  5  auf  nicht  gewerbsmäßig  betriebene  Stellenoder
  Arbeitsnachweise  anzuwenden  sind,  und  weitere  Bestimmungen
über  den  Umfang  der  Befugnisse  und  Verpflichtungen  sowie  über
den  Betrieb  dieser  Nachweise  erlassen.

§  16.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  oder  mit
Haft  werden  Leiter  oder  Angestellte  eines  nicht  gewerbsmäßigen
Stellen=  oder  Arbeitsnachweises  bestraft,  welche  den  auf  Grund  des
§  15  getroffenen  Bestimmungen  zuwiderhandeln.

§  17.  Sind  innerhalb  zweier  Jahre  wiederholt  Leiter  oder
Angestellte  eines  nicht  gewerbsmäßigen  Stellen=  oder  Arbeitsnachweises
  wegen  Übertretung  nach  §  16  rechtskräftig  verurteilt,  so
können  die  Landeszentralbehörde  oder  die  von  ihr  bezeichneten  Behörden
  den  Betrieb  untersagen.  §  10  gilt  entsprechend.

§  18.  Wer  den  Betrieb  nach  der  Untersagung  fortsetzt  oder  ohne
Erlaubnis  der  untersagenden  Behörde  wieder  aufnimmt,  wird  mit
Geldstrafe  bis  zu  sechshundert  Mark  oder  mit  Haft  bestraft.

§  19.  Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Oktober  1910  in  Kraft.  Gleichzeitig
  treten  außer  Kraft:

das  Gesetz,  betreffend  die  Stellenvermittlung  für  Schiffsleute,
vom  2.  Juni  1902  (Reichs-Gesetzbl.  S.  215),

die  auf  die  Gesindevermieter  und  Stellenvermittler  bezüglichen
Vorschriften  der  88  34,  38,  53,  75  a,  8  148  Ziffer  8,  8  149
Ziffer  7a  der  Gewerbeordnung.  "-  «