Eisenbahn-Verkehrsordnung.  87

Zu  S.  605.

Gesetz  betr.  die  Erwerbs=  und  Wirtschaftsgenossenschaften
§  62  Abs.  2  lautet  jetzt:  (Ges.  v.  1.  6.  09  Art.  VI.)

Dem  vom  Gericht  bestellten  Revisor  werden  in  Ermangelung
einer  Einigung  die  Auslagen  und  die  Vergütung  durch  das  Gericht
festgesetzt.  Die  Vorschriften  im  §  103  Abs.  2,  §  104,  §  794  Nr.  2a
der  Zivilprozeßordnung  finden  Anwendung.

Zu  S.  711—765.
An  Stelle  der  Nr.  XVI  tritt  die
Eisenbahn-Verkehrsordnung).
Vom  23.  Dezember  1908.  (RBl.  1909,  93.)

§  1.  Geltungsbereich.  Die  Eisenbahn-Verkehrsordnung  (abgekürzte
  Bezeichnung,  EVO.)  gilt  auf  allen  dem  öffentlichen  Verkehre
dienenden  Haupt=  und  Nebeneisenbahnen  Deutschlands.  Für  den
internationalen  Verkehr  gilt  sie  nur  soweit,  als  er  nicht  durch  besondere
  Bestimmungen  geregelt  ist.

§  2.  Ausführungsbestimmungen.  Abweichungen.
Vorläufige  oder  vorübergehende  Anderungen.  (1)  Ausführungsbestimmungen
  können  von  der  Eisenbahn  mit  Genehmigung
der  Landesaufsichtsbehörde  getroffen  werden.

(2)  Abweichungen  können  in  Berücksichtigung  besonderer  Verhältnisse
  von  der  Landesaufsichtsbehörde  nach  Zustimmung  des  Reichs-Eisenbahnamts
  für  einzelne  Bahnstrecken,  Stationen,  Fahrzeuge,  Züge
oder  Zuggattungen,  sowie  für  gewisse  Abfertigungsarten  genehmigt
werden.

1  CPO.  103.  Abs.  2.  Das  Gesuch  um  Festsetzung  des  zu  erstattenden
  Betrags  ist  bei  dem  Gerichtsschreiber  des  Gerichts  erster  Instanz
anzubringen.  Die  Kostenberechnung,  die  zur  Mitteilung  an  den  Gegner  bestimmte
  Abschrift  derselben  und  die  zur  Rechtfertigung  der  einzelnen  Ansätze
  dienenden  Belege  sind  beizufügen.

104.  Die  Entscheidung  über  das  Festsetzungsgesuch  erfolgt  durch  den
Gerichtsschreiber.  Sie  ist  den  Parteien  von  Amts  wegen  zuzustellen,  dem
Gegner  des  Antragstellers  unter  Beifügung  der  Abschrift  der  Kostenberechnung.
  »

Zur  Berücksichtigung  eines  Ansatzes  genügt,  daß  dieser  glaubhaft  ge—
macht  wird.

794.  Die  Zwangsvollstreckung  findet  ferner  statt

2a.  aus  Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

1  Wegen  Eisenbahn-Haftpflicht  siehe  S.  711  Anm.  1.