88  Eisenbahn  ·  Verkehrsordnung.

(3)  Solche  Ausführungsbestimmungen  und  Abweichungen  be—
dürfen  zu  ihrer  Gültigkeit  der  Aufnahme  in  den  Tarif.  Auch  die
Genehmigung  muß  aus  dem  Tarife  zu  ersehen  sein.

(4)  Vorläufige  oder  vorübergehende  Anderungen  einzelner  Vorschriften
  dieser  Ordnung  können,  sei  es  allgemein,  sei  es  nur  für
bestimmte  Bahnstrecken  oder  Verkehrsbeziehungen,  vom  Reichs-Eisenbahnamt
  im  Einverständnisse  mit  den  beteiligten  Landesaufsichtsbehörden
  verfügt  werden.  Solche  Verfügungen  müssen  im  Reichs-Gesetzblatte
  veröffentlicht,  auch  sollen  sie  im  Reichsanzeiger  bekannt
gemacht  werden.

II.  Allgemeine  Bestimmungen.

§  3.  Pflicht  zur  Beförderung.  (1)  Die  Beförderung  kann
nicht  verweigert  werden,  wenn

1.  den  geltenden  Beförderungsbedingungen  und  den  sonstigen  allgemeinen

  Anordnungen  der  Eisenbahn  entsprochen  wird;

2.  die  Beförderung  nicht  nach  gesetzlicher  Vorschrift  oder  aus

Gründen  der  öffentlichen  Ordnung  verboten  ist;

3.  die  Beförderung  mit  den  regelmäßigen  Beförderungsmitteln

möglich  ist;

4.  die  Beförderung  nicht  durch  Umstände  verhindert  wird,  die

als  höhere  Gewalt  zu  betrachten  sind.

(2)  Gegenstände,  die  sich  nach  der  Anlage  oder  dem  Betriebe
der  beteiligten  Bahnen  nicht  zur  Beförderung  eignen,  braucht  die
Eisenbahn  zur  Beförderung  nicht  anzunehmen.

(3)  Gegenstände,  deren  Ein-  oder  Ausladen  befondere  Vorrich—
tungen  erfordert,  braucht  die  Eisenbahn  nur  auf  und  nach  solchen
Stationen  anzunehmen,  wo  die  Vorrichtungen  vorhanden  sind.

84.  Züge.  (1)  Zur  Beförderung  dienen  die  regelmäßig  nach
bestimmtem  Fahrplan  und  die  nach  Bedarf  verkehrenden  Züge.

(2)  Die  Ausführung  von  Sonderfahrten  auf  Bestellung  unterliegt
  dem  Ermessen  der  Eisenbahn.

8  5.  Haftung  der  Eisenbahn  für  ihre  Leute.  Die
Eisenbahn  haftet  für  ihre  Leute  und  für  andere  Personen,  deren  sie
sich  bei  Ausführung  der  Beförderung  bedient.

8  6.  Tarife.  (1)  Die  Eisenbahn  hat  Tarife  aufzustellen,  die
über  alle  für  den  Beförderungsvertrag  maßgebenden  Bestimmungen,
über  die  Beförderungspreise  und  die  Nebengebühren  Auskunft  geben.
Die  Tarife  bedürfen  zu  ihrer  Gültigkeit  der  Veröffentlichung.  Sie
sind  bei  Erfüllung  der  darin  angegebenen  Bedingungen  für  jedermann
  in  derselben  Weise  anzuwenden.

(2)  Die  Beförderungspreise  müssen  dem  Betrage  nach  feststehen.