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Eisenbahn-Verkehrsordnung.  9

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(3)  Jede  Preisermäßigung  oder  sonstige  Begünstigung  gegenüber
den  Tarifen  ist  verboten  und  nichtig.

(4)  Für  milde  oder  öffentliche  Zwecke  oder  im  dienstlichen  Interesse
  der  Eisenbahn  sind  Begünstigungen  mit  Genehmigung  der
Landesaufsichtsbehörde  zulässig.

(5)  Die  Tarife  treten  nicht  vor  ihrer  Veröffentlichung  in  Kraft,
Tariferhöhungen  oder  andere  Erschwerungen  der  Beförderungsbedingungen
  frühestens  2  Monate  nach  der  Veröffentlichung,  wenn  nicht
der  Tarif  nur  für  eine  bestimmte  Zeit  eingeführt  war.

8§  7.  Beschwerden.  (1)  Beschwerden  können  mündlich  oder
schriftlich  angebracht  werden.

(2)  Auf  Beschwerden  ist  sobald  wie  möglich  ein  Bescheid  zu  erteilen.
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§8.M-einungsverfchiedenheiten.Meinungsverschiedenheiten
  zwischen  dem  Publikum  und  den  Bediensteten  entscheidet  auf  den
Stationen  der  Aufsichtsbeamte,  während  der  Fahrt  der  Zugführer.

8§  9.  Zahlungsmittel.  Außer  den  gesetzlichen  Zahlungs—
mitteln  ist,  wo  das  Bedürfnis  besteht,  auch  das  in  den  Nachbar—
ländern  gesetzlichen  Kurs  besitzende  Gold-  und  Silbergeld  anzunehmen.
Den  Annahmekurs  hat  die  Eisenbahn  festzusetzen  und  bei  den  Ab—
fertigungsstellen  durch  Schalteraushang  zu  veröffentlichen.

III.  Beförderung  von  Personen.

8  10.  Fahrpläne.  Die  Fahrpläne  sind  vor  ihrem  Inkrafttreten
  zu  veröffentlichen  und  rechtzeitig  auf  den  Stationen  auszuhängen.
  Aus  ihnen  müssen  Gattung,  Wagenklassen  und  Abfahrzeiten,
  für  die  größeren  Übergangs=  und  die  Endstationen  auch  die
Ankunftszeiten  der  Züge  sowie  die  wichtigeren  Zuganschlüsse  zu  ersehen
  sein.  Die  ausgehängten  Fahrpläne  des  eigenen  Verwaltungsbezirkes
  müssen  auf  hellgelbem,  die  anderer  inländischer  Verwaltungen
auf  weißem  Papiere  gedruckt  sein.  Außer  Kraft  getretene  Fahrpläne
sind  sofort  zu  entfernen.  ·

"·I§.«11.IVondTerBeförderungausgeschlossen-eodszer
nur  bedingungsweise  zugelassene  Personen.  (1)  Personen,
  die  die  vorgeschriebene  Ordnung  nicht  beachten,  sich  den  Anordnungen
  der  Bediensteten  nicht  fügen  oder  den  Anstand  verletzen,

1  G.  betr.  die  Gewährung  einer  Entschädigung  an  die
Mitglieder  des  Reichstags.  Vom  21.  Mai  1906  (RG#l.  468).
§  1.  Die  Mitglieder  des  Reichstags  erhalten

à)  für  die  Dauer  der  Sitzungsperiode  sowie  acht  Tage  vor  deren  Beginn
  und  acht  Tage  nach  deren  Schluß  freie  Fahrt  auf  den  deutschen
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Eisenbahnen.