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90  Eisenbahn-Verkehrsbrdnung.  *

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insbesondere  betrunkene  Personen,  können  von  der  Beförderung  ausgeschlossen
  werden.

(2)  Personen,  die  wegen  einer  Krankheit  oder  aus  anderen
Gründen  Mitreisenden  lästig  fallen  würden,  sind  von  der  Beförderung
  auszuschließen,  wenn  ihnen  nicht  ein  besonderes  Abteil  angewiesen
  werden  kann.  Das  Fahrgeld  und  die  Gepäckfracht  sind
ihnen  nach  Abzug  des  Betrags  für  die  durchfahrene  Strecke  zu
erstatten.

(3)  Pestkranke  dürfen  nicht  befördert  werden.  An  Aussatz
(Lepra),  Cholera  (asiatischer),  Fleckfieber  (Flecktyphus),  Gelbfieber
oder  Pocken  (Blattern)  erkrankte  oder  einer  solchen  Krankheit  verdächtige
  Personen  dürfen  nur  dann  befördert  werden,  wenn  der
für  die  Zugangsstation  zuständige  beamtete  Arzt  die  Zulässigkeit  der
Beförderung  bescheinigt.  Die  an  Aussatz  erkrankten  oder  dieser
Krankheit  verdächtigen  Personen  sind  in  abgeschlossenem  Abteile  mit
besonderem  Aborte,  die  übrigen  hier  aufgeführten  Personen  in  besonderem
  Wagen  zu  befördern.

(4)  Personen,  die  an  Typhus  (Unterleibstyphus),  Diphtherie,
Ruhr,  Scharlach,  Masern  oder  Keuchhusten  leiden,  sind  in  abgeschlossenem
  Abteile  mit  besonderem  Aborte  zu  befördern.  Ist  eine
Person  einer  solchen  Krankheit  verdächtig,  so  kann  die  Eisenbahn
die  Vorlegung  eines  ärztlichen  Zeugnisses  verlangen,  aus  dem  die
Art  der  Krankheit  hervorgeht.

(5)  Für  den  besonderen  Wagen  oder  das  Wagenabteil  ist  die
tarifmäßige  Gebühr  zu  entrichten.

(6)  Wegen  Rückgabe  des  Gepäcks  vergleiche  §  34  Abs.  (4)  und  (5).

§  12.  Fahrpreise.  Ermäßigung  für  Kinder.  (1)  Auf
jeder  Station  ist  ein  Tarifauszug  auszuhängen  oder  auszulegen,  der
die  Preise  der  dort  verkäuflichen  Fahrkarten  enthält.

(2)  Kinder  bis  zum  vollendeten  vierten  Lebensjahre,  für  die
kein  besonderer  Platz  beansprucht  wird,  sind  frei  zu  befördern.  Kinder
vom  vollendeten  vierten  bis  zum  vollendeten  zehnten  Lebensjahr
und  jüngere  Kinder,  für  die  ein  besonderer  Platz  beansprucht  wird,
sind  zu  ermäßigten  Preisen  zu  befördern.

§  13.  Fahrkarten.  (1)  Der  Reisende  muß  vor  antritt
der  Fahrt  eine  Fahrkarte  erwerben;  der  Tarif  kann  Ausnahmen
zulassen.

(2)  Die  Fahrkarte  muß  Strecke,  Zuggattung,  Wagenklasse  und
Fahrpreis  angeben.

(3)  Die  Geltungsdauer  muß  im  Tarife  festgesetzt  werden.

8  14.  Lösung  der  Fahrkarten.  (1)  Die  Fahrkartenschalter
  sind  auf  Stationen  mit  geringerem  Verkehre  mindestens