Eisenbahn-Verkehrsordnung.  91

½  Stunde,  auf  Stationen  mit  größerem  Verkehre  mindestens  1  Stunde
vor  der  Abfahrzeit  offen  zu  halten.

(2)  5  Minuten  vor  der  Abfahrzeit  des  Zuges  erlischt  der  Anspruch
  auf  Verabfolgung  einer  Fahrkarte.

(3)  Die  Eisenbahn  kann  verlangen,  daß  das  Fahrgeld  abgezählt
entrichtet  wird.

8  15.  Vorausbestellung  von  Abteilen  oder  einzelnen
  Plätzen.  (1)  Ganze  Abteile  sind  den  Reisenden  auf  Verlangen
  für  den  tarifmäßigen  Preis  zur  Verfügung  zu  stellen,  wenn
keine  Rücksichten  des  Betriebs  oder  des  Verkehrs  entgegenstehen.  Die
Bestellung  muß  mindestens  30  Minuten  vor  der  Abfahrzeit  erfolgen.

(2)  Für  ein  Abteil  sind  höchstens  so  viele  Fahrkarten  zu  bezahlen,
  wie  es  Plätze  enthält.  In  das  Abteil  dürfen  nicht  mehr
Personen  aufgenommen  werden,  als  Fahrkarten  bezahlt  sind.

(3)  Bestellte  Abteile  müssen  durch  eine  Ausfschrift  kenntlich  gemacht
  werden.

(4)  Ob  für  einzelne  Züge  bestimmte  Plätze  bestellt  werden  können,
hat  der  Tarif  zu  bestimmen.

8  16.  Prüfung  der  Fahrkarten.  Fahrpreiszuschläge.
  Bahnsteigkarten.  (1)  Die  Fahrkarte  ist  auf  Verlangen
  beim  Eintritte  in  den  Warteraum,  beim  Betreten  und  beim
Verlassen  des  Bahnsteigs,  beim  Einsteigen  in  den  Wagen  sowie
jederzeit  während  der  Fahrt  vorzuzeigen  und  je  nach  den  für  die
letzte  Fahrstrecke  bestehenden  Einrichtungen  kurz  vor  oder  nach  Beendigung
  der  Fahrt  abzugeben.

(2)  Ein  Reisender,  der  keine  gültige  Fahrkarte  vorweisen  kann,
hat  für  die  von  ihm  zurückgelegte  Strecke,  wenn  aber  die  Zugangsstation
  nicht  sofort  unzweifelhaft  nachgewiesen  wird,  für  die  ganze
vom  Zuge  zurückgelegte  Strecke  das  Doppelte  des  Fahrpreises,  mindestens
  jedoch  6  Mark  zu  entrichten.  Dieser  Betrag  ist  auch  zu
zahlen,  wenn  sich  der  Zug  noch  nicht  in  Bewegung  gesetzt  hat.  Wer
unaufgefordert  dem  Schaffner  oder  Zugführer  meldet,  daß  er  keine
Fahrkarte  habe  lösen  können,  hat  einen  Zuschlag  von  1  Mark  zu
dem  tarifmäßigen  Preise,  jedoch  nicht  mehr  als  das  Doppelte  dieses
Preises  zu  zahlen.

(3)  Der  Reisende,  der  die  sofortige  Zahlung  verweigert,  kann
ausgesetzt  werden.  Der  Ausgesetzte  hat  keinen  Anspruch  darauf,
daß  ihm  sein  Reisegepäck  auf  einer  anderen  als  der  Bestimmungsstation
  zur  Verfügung  gestellt  wird.

(4)  Auf  Stationen  mit  Bahnsteigsperre  haben  Personen,  die
nicht  im  Besitz  einer  gültigen  Fahrkarte  sind,  vor  Betreten  der  abgesperrten
  Teile  der  Station  eine  Bahnsteigkarte  zu  lösen.  Die