92  Eisenbahn-Verkehrsordnung.

Karte  ist  beim  Eintritte  vorzuzeigen  und  beim  Verlassen  der  abgesperrten
  Teile  abzugeben.  Wer  ohne  gültigen  Ausweis  die  abgesperrten
  Teile  einer  Station  betritt,  hat  1  Mark  zu  zahlen.

(5)  Wer  ohne  die  Absicht  mitzureisen  in  einem  zur  Abfahrt  bereitstehenden
  Zuge  Platz  nimmt,  hat  6  Mark  zu  entrichten.

(6)  Den  Eisenbahnen  bleibt  überlassen,  mit  Genehmigung  der
Landesaufsichtsbehörden  nach  Zustimmung  des  Reichs-Eisenbahnamts
die  Fälle  durch  den  Tarif  einheitlich  zu  regeln,  wo  aus  Billigkeit  von
der  Erhebung  der  in  den  Abs.  (2),  (4)  und  (5)  bezeichneten  Beträge
ganz  oder  teilweise  abgesehen  wird.

(7)  In  allen  Fällen,  wo  eine  Nachzahlung  geleistet  wird,  ist
eine  Bescheinigung  zu  verabfolgen.

§  17.  Warteräume.  (1)  Die  Warteräume  sind  mindestens
1  Stunde  vor  Abfahrzeit  des  Zuges  zu  öffnen.

(2)  Auf  Übergangsstationen  ist  es  den  angekommenen  Reisenden
  gestattet,  sich  in  dem  Warteraume  der  Bahn,  die  sie  zur  Weiterreise
  benutzen  wollen,  bis  zur  Abfahrt  ihres  Zuges  aufzuhalten.
Sie  können  aber  nicht  beanspruchen,  daß  der  Warteraum  ihretwegen
in  der  Zeit  von  11  Uhr  abends  bis  6  Uhr  morgens  offengehalten
wird.  Nur  wenn  die  Zeit  von  der  Ankunft  des  letzten  bis  zum
Abgange  des  ersten  Zuges  weniger  als  4  Stunden  beträgt,  müssen
auf  Übergangsstationen  oder  auf  Stationen,  wo  Züge  über  Nacht
stehen  bleiben,  die  Warteräume  für  angekommene  Reisende,  die  weiter
fahren  wollen,  geöffnet  sein.

(3)  Den  im  §  11  aufgeführten  Personen  kann  untersagt  werden,
sich  in  den  Warteräumen  aufzuhalten.

(4)  Das  Rauchen  in  den  Warteräumen  tann  verboten  werden.

§  18.  Frauen=  und  Nichtraucherabteile.  (1)  Jeder
Zug  muß  mindestens  je  ein  Frauenabteil  zweiter  und  dritter  Klasse
enthalten,  wenn  er  drei  oder  mehr  Abteile  der  betreffenden  Klasse
führt.

(2)  In  Frauenabteile  dürfen  Männer  nicht  zugelassen  werden,
selbst  wenn  es  die  darin  fahrenden  Frauen  zugeben.  Die  Mitnahme
  von  Knaben  bis  zum  vollendeten  zehnten  Lebensjahr  ist
gestattet.

(3)  In  der  ersten  Wagenklasse  darf,  soweit  nicht  besondere  Abteile
  für  Raucher  und  Nichtraucher  eingerichtet  sind,  nur  mit  Zustimmung
  aller  Reisenden  desselben  Abteils  geraucht  werden.  In
Zügen,  die  Abteile  zweiter  und  dritter  Klasse  führen,  müssen  Abteile
  zweiter,  und,  soweit  es  die  Beschaffenheit  der  Wagen  gestattet,
auch  dritter  Klasse  für  Nichtraucher  vorhanden  sein.  In  den  übrigen
Abteilen  dieser  Klassen  und  in  der  vierten  Klasse  ist  das  Rauchen