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Eisenbahn-Verkehrsordnung.

gestattet,  sofern  nicht  auch  für  die  vierte  Klasse  Nichtraucherabteile
eingerichtet  sind.

(4)  Nichtraucher=  und  Frauenabteile  sind  durch  eine  Aufschrift
kenntlich  zu  machen.

(5)  In  Nichtraucher=  und  Frauenabteilen  darf  selbst  mit  Zustimmung
  der  Mitreisenden  nicht  geraucht,  auch  dürfen  solche  Abteile
  nicht  mit  brennenden  Zigarren,  Zigaretten  oder  Tabakspfeifen
betreten  werden.

(6)  In  Zügen,  in  denen  sich  keine  Wagen  mit  geschlossenen  Abteilen
  befinden,  ist  für  gesonderte  Unterbringung  von  Nichtrauchern
und  von  Frauen  tunlichst  Sorge  zu  tragen.

§  19.  Einsteigen  und  Anweisung  der  Plätze.  (1)  Auf
größeren  Stationen  ist  in  den  Warteräumen  zum  Einsteigen  abzurufen.


(2)  Die  Bediensteten  sind  berechtigt  und  auf  Verlangen  verpflichtet,
  den  Reisenden  die  Plätze  anzuweisen.

(3)  Die  mit  durchgehenden  Fahrkarten  angekommenen  Reisenden
haben  den  Vorzug  vor  neu  hinzutretenden.

(4)  Der  Reisende  darf  beim  Einsteigen  für  sich  und  für  jede
mit  ihm  reisende  Person  je  einen  Platz  belegen.  Wer  seinen  Platz
verläßt,  ohne  ihn  zu  belegen,  verliert  den  Anspruch  darauf  (vergleiche
  jedoch  8  15  Abs.  (4)).

§  20.  Rücknahme  und  Umtausch  von  Fahrkarten.
(1)  Der  Reisende  hat  nur  dann  Anspruch  auf  Beförderung  in  der
Wagenklasse,  für  die  seine  Fahrkarte  gilt,  wenn  ihm  dort  ein  Platz
angewiesen  werden  kann.  Erhält  er  weder  hier,  noch  —  wenigstens
zeitweilig  —  in  einer  höheren  Klasse  einen  Platz,  so  kann  er  Beförderung
  in  einer  niedrigeren  Klasse,  in  der  noch  Plätze  frei  sind,
und  Erstattung  des  Preisunterschieds  verlangen  oder  die  Fahrt
unterlassen  und  das  Fahrgeld  sowie  die  Gepäckfracht  zurückfordern.
Eine  Entschädigung  steht  ihm  nicht  zu.

(2)  Auf  der  Zugangsstation  darf  der  Reisende  bis  5  Minuten
vor  der  Abfahrzeit  des  Zuges  seine  Fahrkarte,  wenn  sie  noch  nicht
durchlocht  oder  nachweislich  nur  zum  Betreten  des  Bahnsteigs  benutzt
  ist,  unter  Ausgleich  des  Preisunterschieds  gegen  eine  andere
umtauschen.

13)  Für  Teilstrecken  kann,  soweit  der  Tarif  nichts  anderes  bestimmt,
  gegen  Zahlung  des  tarifmäßigen  Zuschlags  eine  höhere  Klasse
oder  ein  Zug  mit  höheren  Fahrpreisen  benutzt  werden.

8  21.  Abfahrt.  Versäumnis  der  Abfahrt  durch  den
Reisenden.  (1)  Nach  dem  Abfahrzeichen  darf  niemand  mehr  zur
Mitfahrt  zugelassen  werden.