94  Eisenbahn-Berkehrsordnung.

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(2)  Wer  die  Abfahrt  versäumt,  hat  keinen  Anspruch  auf  Erstattung
  des  Fahrgeldes  oder  auf  eine  Entschädigung.

(3)  Will  er  einen  späteren  Zug  benutzen,  für  den  seine  Fahrkarte
  nicht  ohne  weiteres  gilt,  so  hat  er  sie  ohne  Verzug  dem  Aufsichtsbeamten
  vorzulegen,  der  sie  für  den  gewählten  Zug  gültig
schreibt.  Die  Geltungsdauer  der  Fahrkarten  wird  hierdurch  nicht
verlängert.  Bei  Benutzung  eines  Zuges  mit  höheren  oder  niedrigeren
  Fahrpreisen  ist  der  Unterschied  auszugleichen.

(4)  Wegen  Rückgabe  des  Gepäcks  (Abs.  (2))  gelten  sinngemäß
die  Vorschriften  im  §  34  Abs.  (4)  und  (5).

§5  22.  Offnen  der  Fenster.  Nur  mit  Zustimmung  aller
in  demselben  Abteile  reisenden  Personen  dürfen  die  Fenster  auf
beiden  Seiten  des  Wagens  gleichzeitig  geöffnet  sein.  Im  übrigen
entscheidet,  wenn  sich  die  Reisenden  über  das  Offnen  und  Schließen
der  Fenster  nicht  verständigen,  der  Schaffner.

§  23.  Beschädigung  von  Fahrzeugen  oder  Ausrüstungsstücken.
  Die  durch  Beschädigung  oder  Verunreinigung
der  Fahrzeuge  oder  Ausrüstungsstücke  entstandenen  Kosten  sind  zu
erstatten.  Die  Eisenbahn  kann  sofortige  Zahlung  oder  Sicherheitsleistung
  verlangen.  Die  Entschädigung  ist,  wenn  die  Eisenbahn  dafür
  feste  Sätze  bestimmt  hat,  nach  diesen  zu  bemessen.

8  24.  Verfahren  auf  Zwischenstationen.  Anhalten
auf  freier  Bahn.  (1)  Bei  Ankunft  auf  einer  Station  sind  ihr
Name  und  der  etwa  stattfindende  Wagenwechsel  auszurufen,  außerdem
  die  Dauer  des  Aufenthalts,  wenn  dieser  mehr  als  4  Minuten
beträgt.  Sobald  der  Zug  stillsteht,  haben  die  Bediensteten  die  Türen
der  Wagen  zu  öffnen,  aus  denen  Reisende  auszusteigen  verlangen.

(2)  Wird  ausnahmsweise  außerhalb  einer  Station  längere  Zeit
angehalten,  so  dürfen  die  Reisenden  nur  mit  ausdrücklicher  Bewilligung
  des  Zugführers  aussteigen.  Sie  müssen  sich  sofort  von
dem  Bahngleis  entfernen  und  auf  das  erste  Zeichen  des  Zugführers
ihre  Plätze  wieder  einnehmen.

8  25.  Unterbrechung  der  Fahrt  auf  Zwischenstationen.
  Der  Tarif  muß  bestimmen,  wie  oft,  wie  lange  und
unter  welchen  Bedingungen  der  Reisende  die  Fahrt  auf  Zwischenstationen
  unterbrechen  darf.

8  26.  Verspätung  oder  Ausfall  von  Zügen.  Betriebsstörungen.
  (1)  Die  verspätete  Abfahrt  oder  Ankunft  oder
das  Ausfallen  eines  Zuges  begründen  keinen  Anspruch  auf  Entschädigung.


(2)  Wird  infolge  einer  Zugverspätung  der  Anschluß  an  einen
anderen  Zug  versäumt  oder  fällt  ein  Zug  ganz  oder  teilweise  aus,