Eisenbahn-Verkehrsordnung.  96

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so  kann  der  Reisende  das  Fahrgeld  und  die  Gepäckfracht  für  die
nicht  durchfahrene  Strecke  zurückfordern.

(3)  Gibt  der  Reisende  in  einem  solchen  Falle  die  Weiterfahrt
auf  und  kehrt  mit  dem  nächsten,  günstigsten  Zuge  ohne  Fahrtunterbrechung
  zur  Abgangsstation  zurück,  so  ist  ihm  Fahrgeld  und  Gepäckfracht
  zu  erstatten,  auch  freie  Rückbeförderung  in  der  für  die
Hinreise  bezahlten  Wagenklasse  zu  aewähren;  führt  der  Zug  diese
nicht,  in  der  nächsthöheren  Klasse.  Seine  Ansprüche  hat  der  Reisende
bei  Vermeidung  des  Verlustes  unter  Vorlegung  der  Fahrkarte  sogleich
  nach  Ankunft  auf  der  Station,  wo  er  die  Reise  aufgibt,  und
bei  Rückkehr  auf  der  Abgangsstation  dem  Aufsichtsbeamten  zu  melden.
Auf  beiden  Stationen  ist  die  Meldung  dem  Reisenden  zu  bescheinigen.

(4)  Die  Eisenbahn  hat  den  Reisenden,  der  auf  Ersatz  des  Fahrgeldes
  und  auf  freie  Rückbeförderung  verzichtet,  nebst  seinem  Gepäck
  ohne  Preiszuschlag  mit  dem  nächsten,  günftigsten,  auf  der  gleichen
oder  auf  einer  anderen  Strecke  nach  derselben  Bestimmungssttation
fahrenden,  dem  Personenverkehre  dienenden  Zuge  zu  befördern,  wenn
hierdurch  die  Ankunft  auf  der  Bestimmungsstation  beschleunigt  wird.
Der  Rückgriff  der  Bahnen  untereinander  wird  dadurch  nicht  berührt.

(5)  Die  Eisenbahn  ist  berechtigt,  durch  den  Tarif  einzelne  Züge
oder  Zuggattungen  von  der  hilfsweisen  Benutzung  auszuschließen.

(6)  Wenn  Naturereignisse  oder  andere  zwingende  Umstände  die
Fahrt  auf  einer  Strecke  verhindern,  so  hat  die  Eisenbahn  für  die
Weiterbeförderung  bis  zur  fahrbaren  Strecke  tunlichst  auf  andere
Weise  zu  sorgen.

(8)  Den  Eisenbahnen  bleibt  überlassen,  weitere  Erleichterungen
mit  Genehmigung  der  Landesaufsichtsbehörden  nach  Zustimmung  des
Reichs-Eisenbahnamts  durch  den  Tarif  einheitlich  festzusetzen.

(8)  Zugverspätungen,  die  mehr  als  15  Minuten  betragen,  und
Betriebsstörungen  sind  durch  Anschlag  bekannt  zu  machen.

§  27.  Mitnahme  von  Tieren  in  die  Personenzüge.
(1)  Tiere  dürfen  in  die  Personenwagen  nicht  mitgenommen  werden.

(2)  Ausgenommen  sind  kleine  Hunde  und  andere  kleine  Tiere,
die  auf  dem  Schoße  getragen  werden,  wenn  ihrer  Mitnahme  in  das
Abteil  von  den  Mitreisenden  nicht  widersprochen  wird.  Hunde
jeder  Größe  dürfen  mitgeführt  werden,  wenn  ihren  Besitzern  ein
besonderes  Abteil  zur  Verfügung  gestellt  werden  kann.

(3)  Im  übrigen  gelten  für  Hunde,  die  von  Reisenden  mitgeführt
werden,  folgende  Vorschriften:

1.  Hunde  in  genügend  sicheren  Behältern  kann  die  Eisenbahn  zur
Beförderung  in  den  Gepäck--  oder  Güterwagen  zulassen.