96  Eisenbahn-Verkehrsordnung.

2.  Nicht  in  Behältern  verwahrte  Hunde  sind  in  besonderen  Wagenräumen
  zu  befördern.  Sind  solche  nicht  vorhanden  oder  schon
besetzt,  so  kann  die  Beförderung  nicht  verlangt  werden.

3.  Für  das  Ein=  und  Ausladen  sowie  für  das  Umladen  der  Hunde
auf  Übergangsstationen  hat  der  Reisende  zu  sorgen.

4.  Die  Eisenbahn  ist  nicht  verpflichtet,  Hunde,  die  nicht  sofort
nach  Ankunft  auf  der  Bestimmungsstation  abgeholt  werden,  zu
verwahren.  ·  J

5.  Eine  Angabe  des  Interesses  an  der  Lieferung  ist  nicht  gestattet.

(4)  Im  Tarif  ist  zu  bestimmen,  ob  und  für  welche  Tiere  der
Reisende  eine  Beförderungsgebühr  zu  bezahlen  hat.  Über  die  Zahlung
ist  ihm  ein  Ausweis  zu  erteilen.

(5)  Für  jedes  gebührenpflichtige  Tier,  das  ohne  solchen  Ausweis
  mitgeführt  wird,  ist  zu  entrichten:

bei  rechtzeitiger  Meldung  (8  16  Abs.  (2))  ein  Zuschlag  von

1  Mark  zu  dem  tarifmäßigen  Preise,  jedoch  nicht  mehr  als  das

Doppelte  dieses  Preises;  ohne  solche  Meldung  das  Doppelte

des  Preises,  jedoch  mindestens  6  Mark.

In  anderen  als  den  im  Abs.  (2)  erwähnten  Fällen  ist  das  Tier
aus  dem  Personenwagen  zu  entfernen.  Die  Vorschrift  im  §  16
Abs.  (6)  gilt  sinngemäß.

(6)  Wegen  sonstiger  Beförderung  von  Tieren  siehe  88  30  Abs.  (3),
40  ff.  und  48  ff.

8  28.  Mitnahme  von  Handgepäck  in  die  Personenwagen.
  (1)  Leicht  tragbare  Gegenstände  (Handgepäck)  dürfen  in
die  Personenwagen  mitgenommen  werden,  wenn  die  Mitreisenden
dadurch  nicht  belästigt  werden,  und  keine  Zoll-,  Steuer=  oder  Polizeivorschriften
  entgegenstehen.

(2)  In  der  ersten,  zweiten  und  dritten  Wagenklasse  steht  dem
Reisenden  nur  der  Raum  über  und  unter  seinem  Sitzplatze  für  Handgepäck
  zur  Verfügung.  Auf  den  Sitzplätzen  darf  Handgepäck  nicht
untergebracht  werden.

(3)  In  die  vierte  Klasse  dürfen  auch  Handwerkzeug,  Tornister,
Traglasten  in  Körben,  Säcken  oder  Kiepen  und  ähnliche  Gegenstände
mitgenommen  werden,  wie  sie  ein  Fußgänger  tragen  kann.

(4)  Der  Reisende  hat  die  von  ihm  mitgeführten  Sachen  selbst
zu  beaufsichtigen.  Die  Eisenbahn  haftet  dafür  nur,  wenn  sie  ein
Verschulden  trifft.

§  29.  Von  der  Mitnahme  ausgeschlossene  Gegenstände.
  (1)  Gefährliche  Gegenstände,  insbesondere  geladene  Schußwaffen,
  ferner  explosionsgefährliche,  leicht  entzündliche,  ätzende,  übelriechende
  Stoffe  und  dergleichen  sind  von  der  Mitnahme  ausgeschlossen.