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Eisenbahn-Verkehrsordnung.  97

(2)  Der  Zuwiderhandelnde  haftet  für  jeden  hieraus  entstandenen
Schaden  und  verwirkt  außerdem  die  bahnpolizeilich  festgesetzte  Strafe.

(3)  Die  Bediensteten  sind  berechtigt,  sich  von  der  Beschaffenheit
der  mitgenommenen  Gegenstände  zu  überzeugen.

(4)  Personen,  die  in  Ausübung  des  öffentlichen  Dienstes  eine
Schußwaffe  führen,  sowie  Jäger  und  Schützen  dürfen  Handmunition
mitnehmen.  Den  Begleitern  von  Gefangenen,  die  mit  diesen  in
besonderen  Wagen  oder  Wagenabteilen  fahren,  ist  gestattet,  geladene
Schußwaffen  mitzuführen.

IV.  Beförderung  von  Reisegepäck.

§  30.  Begriff.  (1)  Der  Reisende  kann  Gegenstände,  deren
er  zur  Reise  bedarf,  zur  Beförderung  als  Reisegepäck  aufgeben.

(2)  Das  Reisegepäck  muß  durch  seine  Verpackung  —  in  Koffer,
Reisekörbe,  Reisetaschen,  Hutschachteln,  handliche  Kisten  oder  dergleichen
  —  als  solches  kenntlich  sein.

(3)  Ob  und  unter  welchen  Bedingungen  Gegenstände,  die  nicht
zum  Reisebedarfe  zu  rechnen  sind,  sowie  Tiere  in  genügend  sicheren
Behältern  und  Fahrzeuge  als  Reisegepäck  angenommen  werden,  muß
der  Tarif  einheitlich  bestimmen.

(4)  Die  von  der  Beförderung  als  Frachtgut  ausgeschlossenen
und  die  im  8  29  aufgeführten  Gegenstände  dürfen  bei  Vermeidung
der  im  860  festgesetzten  Folgen  nicht  als  Reisegepäck  aufgegeben
werden.

(5)  Ob  und  unter  welchen  Bedingungen  die  im  §  54  Abs.  (2)  B
Ziffer  1  genannten  Gegenstände  als  Reisegepäck  angenommen  werden,
muß  der  Tarif  bestimmen.

8  31.  Verpackung.  Entfernung  älterer  Beförderungszeichen.
  (1)  Das  Reisegepäck  muß  sicher  und  dauerhaft
verpackt  sein.  Unverpacktes  oder  mangelhaft  verpacktes  Gepäck  kann
zurückgewiesen  werden.  Wird  es  gleichwohl  zur  Beförderung  angenommen,
  so  ist  die  Eisenbahn  berechtigt,  auf  den  Gepäckschein  (8  32)
einen  entsprechenden  Vermerk  zu  setzen.  Die  Annahme  des  Gepäckscheins
  mit  dem  Vermerke  gilt  als  Anerkenntnis  dieses  Zustandes.

(2)  Altere  Bezeichnungen  (Eisenbahnbeförderungszeichen,  Postbeförderungszeichen
  oder  andere  Zeichen,  die  mit  Eisenbahnbeförderungszeichen
  verwechselt  werden  könnten)  müssen  von  den  Gepäckstücken
  entfernt  sein.

8  32.  Auflieferung.  Gepäckschein.  (1)  Das  Reisegepäck
  ist  innerhalb  der  für  die  Lösung  der  Fahrkarten  festgesetzten
Zeit  bei  der  Abfertigungsstelle  aufzuliefern;  indes  kann  die  Annahme
  von  Gepäck  abgelehnt  werden,  das  nicht  spätestens  15  Minuten

Friedberg,  Handelsgesgbg.  Nachtrag.  7