98  Eisenbahn-Verkehrsordnung.

vor  Abgang  des  Zuges  aufgeliefert  wird.  Der  Tarif  muß  einheitlich
  bestimmen,  ob  bei  der  Auflieferung"  des  Gepäcks  die  Fahrkarte
  vorzuzeigen  ist.

(2)  Will  der  Reisende  das  Interesse  an  der  Lieferung  angeben,
so  muß  dies  unter  Zahlung  der  tarifmäßigen  Gebühr  spätestens
½  Stunde  vor  Abgang  des  Zuges  erfolgen.  Ist  die  Ersatzpflicht
nach  8§  35  Abs.  (2)  auf  einen  Höchstbetrag  beschränkt,  so  ist  eine
Angabe  des  Interesses  an  der  Lieferung  über  diesen  Betrag  hinaus
unzulässig.

(3)  Als  Reisegepäck  zugelassene  Fahrzeuge,  die  nicht  im  Packwagen
  untergebracht  werden  können,  sind  auf  der  Anfangsstation
des  Zuges  mindestens  2  Stunden,  auf  anderen  Stationen  mindestens
24  Stunden  vor  der  Abfahrzeit  anzumelden  und  spätestens  1  Stunde
vorher  aufzuliefern.

(4)  Die  Gepäckfracht  ist  bei  der  Aufgabe  zu  entrichten.

(5)  Bei  der  Annahme  ist  dem  Reisenden  ein  Gepäckschein  auszuhändigen
  und  im  Falle  der  Angabe  des  Interesses  an  der  Lieferung
darin  auch  die  angegebene  Summe  zu  vermerken,  anderenfalls  hat
die  Angabe  keine  rechtliche  Wirkung.

(6)  Wird  in  dringenden  Fällen  Gepäck  ausnahmsweise  unter
Vorbehalt  späterer  Abfertigung  befördert  oder  wird  Gepäck  auf
Stationen  ohne  Gepäckabfertigung  angenommen,  so  gilt  es  gleichwohl
  mit  dem  Zeitpunkte  der  Annahme  als  zur  Beförderung  übernommen.


(7)  Für  die  Beförderung  von  Fahrrädern  können  durch  den
Tarif  besondere  Vorschriften  getroffen  werden.

833.  Zoll=  oder  steueramtliche,  polizeiliche  Abfertigung.
  Die  Reisenden  sind  verpflichtet,  der  zoll=  oder  steueramtlichen
  und  der  polizeilichen  Abfertigung  ihres  Gepäcks  beizuwohnen.
  Für  eine  durch  Nichtbeachtung  dieser  Vorschrift  verursachte
Uberschreitung  der  Lieferfrist  (§  37)  wird  kein  Schadensersatz  gewährt.

8  34.  Auslieferung.  (1)  Das  Gepäck  wird  gegen  Rückgabe
  des  Gepäckscheins  ausgeliefert.  Die  Eisenbahn  ist  nicht  verpflichtet,
  die  Berechtigung  des  Inhabers  zu  prüfen.

(2)  Der  Inhaber  ist  berechtigt,  auf  der  Bestimmungsstation  die
Auslieferung  des  Gepäcks  an  der  Ausgabestelle  zu  verlangen,  sobald
nach  Ankunft  des  Zuges,  zu  dem  es  aufgegeben  war,  die  zur  Bereitstellung
  und  etwa  zur  zoll=  oder  steueramtlichen  oder  polizeilichen
Abfertigung  erforderliche  Zeit  abgelaufen  ist.  Müssen  Fahrzeuge,
die  nicht  im  Packwagen  verladen  werden  können,  unterwegs  auf
einen  anderen  Zug  übergehen,  so  kann  ihre  Weiterbeförderung  erst
mit  dem  nächsten  Personenzuge  verlangt  werden.