Eisenbahn-Verkehrsordnung.  99

—

(3)  Werden  Gepäckstücke  nicht  innerhalb  24  Stunden,  Fahrzeuge
nicht  innerhalb  2  Stunden  nach  Ankunft  des  Zuges  abgeholt,  so
ist  das  tarifsmäßige  Lagergeld  oder  Standgeld  zu  entrichten.  Kommt
das  Fahrzeug  nach  6  Uhr  abends  an,  so  wird  die  Abholungsfrist  vom
nächsien  Morgen  8  Uhr  ab  gerechnet.

(4)  In  der  Regel  ist  das  Gepäck  nur  auf  der  Station  auszuliefern,
  wohin  es  abgefertigt  war.  Auf  Verlangen  des  Reisenden
kann  es  jedoch,  wenn  Zeit  und  Umstände  dies  genatten  und  keine
Zoll-,  Steuer=  oder  Polizeivorschriften  entgegenstehen,  gegen  Rückgabe
  des  Gepäckscheins  und  Vorzeigung  der  Fahrkarte  auf  der  Aufgabestation
  zurückgegeben  oder  auf  einer  Zwischenpation  ausgeliefert
werden.

(5)  Wird  der  Gepäckschein  nicht  beigebracht,  so  ist  die  Eisenbahn
  zur  Auslieferung  des  Gepäcks  nur  verpflichtet,  wenn  die  Empfangsberechtigung
  glaubhaft  gemacht  wird;  auch  kann  Sicherheitsleistung
  verlangt  werden.

(6)  Der  Reisende,  dem  das  Gepäck  nicht  rechtzeitig  ausgeliefert
wird,  kann  verlangen,  daß  ihm  auf  dem  Gepäckscheine  Tag  und
Stunde  der  Abforderung  bescheinigt  werden.

8  35.  Haftung  der  Eisenbahn  für  Verlust,  Minderung
  oder  Beschädigung.  (1)  Für  Reisegepäck  haftet  die
Eisenbahn,  soweit  nicht  in  diesem  Abschnitt  Abweichungen  vorgesehen
sind,  nach  den  Vorschriften  über  die  Haftung  für  Güter  (Abschnitt
  VIII).

(2)  Bei  besonderen  Betriebsverhältnissen  kann  die  Eisenbahn
mit  Genehmigung  der  Landesaufsichtsbehörde  nach  Zustimmung  des
Reichs-Eisenbahnamts  die  bei  Verlust,  Minderung  oder  Beschädigung
von  Reisegepäck  zu  leistende  Entschädigung  im  Tarif  auf  einen
Höchstbetrag  beschränken.  Wegen  Beschränkung  der  Höhe  des
Schadensersatzes  bei  Gegenständen  des  §  54  Abs.  (2)  B  Ziffer  1  gilt
§  89  Abs.  (2).  Wenn  Vorsatz  oder  grobe  Fahrlässigkeit  vorliegt,
kann  die  Beschränkung  auf  den  Höchstbetrag  nicht  geltend  gemacht
werden.

(3)  Für  Verlust,  Minderung  oder  Beschädigung  von  Gegenständen,
  die  in  beförderten  Fahrzeugen  (8  30  Abs.  (3))  belassen  sind,
haftet  die  Eisenbahn  nur,  wenn  ihr  ein  Verschulden  zur  Last  fällt.

§  36.  Verlust  von  Reisegepäck.  (1)  Für  den  Verlust
von  Reisegepäck  haftet  die  Eisenbahn  nur,  wenn  das  Gepäck  binnen
14  Tagen  nach  der  Ankunft  des  Zuges,  zu  dem  es  aufgegeben  war,
auf  der  Bestimmungsnation  abgefordert  wird.

(2)  Ein  fehlendes  Gepäckstück  gilt  nach  Ablauf  von  3  Tagen
nach  Ankunft  des  Zuges,  zu  dem  es  aufgegeben  war,  als  verloren.

7*