100  Eisenbahn-Verkehrsordnung.

(3)  Wird  das  Gepäck  später  wiedergefunden,  so  ist  der  Reisende,
wenn  sich  sein  Aufenthalt  ermitteln  läßt,  hiervon  zu  benachrichtigen.
Er  kann  innerhalb  30  Tagen  nach  Empfang  der  Nachricht  verlangen,
daß  ihm  das  Gepäck  gegen  Rückzahlung  des  Ersatzbetrags  nach
Abzug  des  gemäß  §  37  für  lberschreitung  der  Lieferfrist  zu  gewährenden
  Schadensersatzes  auf  einer  inländischen  Station  kostenfrei
  ausgehändigt  werde.  Bei  der  Rückgabe  auf  der  Abgangsstation
ist  dem  Reisenden  die  Fracht  zu  erstatten.

§  37.  Haftung  der  Eisenbahn  für  UÜberschreitung
der  Lieferfrist.  (1)  Bei  Uberschreitung  der  Lieferfrist  hat  die
Eisenbahn  den  nachgewiesenen  Schaden  zu  ersetzen,  und  zwar:

a)  wenn  das  Interesse  an  der  Lieferung  nicht  angegeben  ist,  für
je  angefangene  24  Stunden  der  Fristüberschreitung  —  höchstens
aber  für  3  Tage  —  bis  zum  Betrage  von  20  Pfennig  für  jedes
Kilogramm  des  ausgebliebenen  Gepäcks,  bei  Fahrzeugen  bis
zum  Betrage  von  30  Mark  für  jedes  ausgebliebene  Fahrzeug;

b)  wenn  das  Interesse  an  der  Lieferung  angegeben  ist,  bis  zum
angegebenen  Betrage.  Ist  dieser  niedriger  als  die  unter  a  bestimmte
  Entschädigung,  so  kann  letztere  beansprucht  werden.
(2)  Ist  ein  Schaden  nicht  entstanden  oder  nicht  nachgewiesen,

so  hat  die  Eisenbahn  zu  zahlen:

a)  wenn  das  Interesse  an  der  Lieferung  nicht  angegeben  ist,  für
je  angefangene  24  Stunden  der  Fristüberschreitung  —  höchstens
aber  für  3  Tage  —  10  Pfennig  für  jedes  Kilogramm  des  ausgebliebenen
  Gepäcks,  bei  Fahrzeugen  15  Mark  für  jedes  ausgebliebene
  Fahrzeug;

b)  wenn  das  Interesse  an  der  Lieferung  angegeben  ist,  für  je  angefangene
  24  Stunden  der  Fristüberschreitung  —  höchstens  aber
für  3  Tage  —  20  Pfennig  für  jedes  Kilogramm  des  ausgebliebenen
  Gepäcks,  bei  Fahrzeugen  30  Mark  für  jedes  ausgebliebene
  Fahrzeug,  jedoch  nicht  mehr  als  den  angegebenen
Betrag.  Ist  dieser  niedriger  als  die  unter  a  bestimmte  Entschädigung,
  so  kann  letztere  beansprucht  werden.

(3)  Die  Haftung  der  Eisenbahn  ist  ausgeschlossen,  wenn  die
Fristüberschreitung  von  einem  Ereignisse  herrührt,  das  die  Eisenbahn
  weder  herbeigeführt  hat  noch  abzuwenden  vermochte.

(4)  Wegen  der  Fälle,  in  denen  voller  Ersatz  zu  leisten  ist,
vergleiche  §  95.

§  38.  Gepäckträger.  (1)  Auf  Stationen,  wo  das  Bedürfnis
  besteht,  sind  Gepäckträger  zu  bestellen,  die  das  Reise=  und
Handgepäck  innerhalb  des  Bahnhofsbereichs  nach  den  von  den  Reisenden
  bezeichneten  Stellen  zu  bringen  haben.