Eisenbahn-Verkehrsordnung.  101

(2)  Die  Gepäckträger  müssen  durch  Dienstabzeichen  erkennbar
sein  und  eine  gedruckte  Dienstanweisung  nebst  Gebührentarif  bei  sich
tragen.  Sie  haben  auf  Verlangen  den  Tarif  vorzuzeigen,  auch  eine
mit  ihrer  Nummer  versehene  Marke  zu  verabfolgen.

(3)  Der  Tarif  muß  an  den  Gepäckannahme=  und  -ausgabestellen
und  in  den  zur  Gepäckaufbewahrung  dienenden  Räumen  aushängen.

(4)  Für  das  den  Gepäckträgern  nach  Abs.  (1)  übergebene  Gepäck
  haftet  die  Eisenbahn  wie  für  das  ihr  zur  Beförderung  übergebene
  Reisegepäck.

8  30.  Aufbewahrung  des  Gepäcks.  Auf  den  Stationen,
wo  Reisegepäck  abgefertigt  wird,  sind  tunlichst  Vorkehrungen  zu
treffen,  die  es  dem  Reisenden  ermöglichen,  sein  Gepäck  gegen  eine
durch  Aushang  bekannt  zu  machende  Gebühr  zu  vorübergehender
Aufbewahrung  niederzulegen.  Die  Eisenbahn  haftet  in  diesem  Falle
als  Verwahrer.

V.  Beförderung  von  Expreßgut.

§  40.  Annahme.  (1)  Gegenstände,  die  sich  zur  Beförderung
im  Packwagen  eignen,  sind  nach  näherer  Bestimmung  des  Tarifs
als  Expreßgut  anzunehmen.

(2)  Jedes  Frachtstück  muß  die  genaue  und  dauerhaft  befestigte
Adresse  des  Empfängers  tragen.  Soll  die  Sendung  dem  Empfänger
nicht  zugeführt  werden,  so  muß  der  Adresse  jedes  Frachtstücks  noch
der  Vermerk  „Zur  Selbstabholung“  oder  „Bahnlagernd“  beigefügt
  sein.

(3)  Expreßgut  ist  bei  den  von  der  Eisenbahn  bestimmten  Abfertigungsstellen
  während  der  durch  Aushang  bekannt  zu  machenden
Dienststunden  aufzuliefern.

(4)  Die  Eisenbahn  ist  verpflichtet,  bei  Annahme  der  Sendung
das  Gewicht  gebührenfrei  festzustellen.  Dem  Absender  oder  dessen
Beauftragten  steht  frei,  der  Feststellung  beizuwohnen.

(5)  Auf  Verlangen  des  Absenders  ist  die  Annahme  des  Gutes
in  einer  von  der  Versandbahn  zu  bestimmenden  Form  zu  bescheinigen.

§  41.  Beförderung.  (1)  Expreßgut  wird  wie  Gepäck  befördert.
  Wird  für  einzelne  Züge  die  Beförderung  beschränkt  oder
ausgeschlossen,  so  sind  diese  bekannt  zu  machen.

(2)  Wird  der  Zug,  mit  dem  das  Gut  befördert  werden  soll,
nicht  bei  der  Aufgabe  vom  Absender  bezeichnet,  so  ist  es  mit  dem
nächsten  geeigneten  Zuge  zu  befördern.

§  42.  Auslieferung.  (1)  Der  Empfänger  ist  berechtigt,
auf  der  Bestimmungsstation  die  Auslieferung  des  Expreßguts  bei
der  Abfertigungsstelle  zu  verlangen,  sobald  nach  Ankunft  des  Zuges,