102  *-•  Eisenbahn-Verkehrsordnung.

womit  es  zu  befördern  war,  die  zur  ordnungsmäßigen  Bereitstellung
  erforderliche  Zeit  verstrichen  ist.  #

(2)  Holt  der  Empfänger  das  Gut  nach  Ankunft  des  Zuges
nicht  ab  und  ist  das  Gut  nicht  bahnlagernd  gestellt,  so  wird  es  nach
dem  -Tarife  der  Empfangsbahn  dem  Empfänger  angemeldet  oder
zugeführt.  Zur  Selbstabholung  bestimmtes  Gut  ist  dem  Empfänger
stets  anzumelden.  Die  Anmeldung  oder  Zuführung  muß  innerhalb
der  Fristen  erfolgen,  die  in  den  88  78  und  79  für  Eilgut  vorgesehen
  sind.

8  43.  Weitere  Vorschriften.  Der  Tarif  muß  einheitlich
  bestimmen,  ob  und  inwieweit  für  das  Erpreßgut  neben  den
hierfür  zu  treffenden  besonderen  Vorschriften  die  Bestimmungen  für
Reisegepäck  (Abschnitt  IV)  oder  für  Güter  (Abschnitt  VIII)  gelten.

VI.  Beförderung  von  Leichen.

§  44.  Auflieferung.  (1)  Leichen  sind  zur  Beförderung
mit  den  dem  Personenverkehre  dienenden  Zügen  anzunehmen;  die
Benuzung  von  Schnellzügen  kann  versagt  werden.

(2)  Leichensendungen  müssen  auf  der  Anfanasstation  des  Zuges
mindestens  6  Stunden,  auf  anderen  Stationen  mindestens  12  Stunden
vor  der  Abfahrzeit  angemeldet  werden.

(3)  Jede  Leiche  muß  in  einem  widerstandsfähigen  Metallbehälter
luftdicht  verschlossen  und  dieser  in  einen  hölzernen  Behälter  so  fest
eingesetzt  sein,  daß  er  sich  darin  nicht  verschieben  kann.

(4)  Bei  der  Aufgabe  ist  der  Eisenbahn  ein  Leichenpaß  nach
dem  Muster  der  Anlage  Ae:  zu  übergeben,  der  bei  Auslieferung  der
Leiche  dem  Empfänger  ausgefolgt  wird.  Bei  Leichensendungen  aus
ausländischen  Staaten,  mit  denen  eine  Vereinbarung  wegen  gegen-1

  Verzeichnis  der  zur  Ausstellung  von  Leichen  pässen
in  den  einzelnen  Bundesstaaten  zur  Zeit  zuständigen  Behörden
  und  Dienststellen  sowie  der  zur  Ausstellung  von  Leichenpässen
für  Leichentransporte,  die  aus  deutschen  Schutzgebieten
kommen,  zuständigen  Stellen:  Bek.  31./10.  1907  (CBl.  542);  ergänzt  durch
Bek.  29./4.  1911  (CBl.  180).  —  Verzeichnis  der  vom  1.  Januar  1910
ab  zur  Ausstellung  von  Leichenvbässen  ermächtigten  Kaiserlichen
Vertretungen:  Bek.  10./1.  1910  (CBl.  14);  ergänzt  durch  Bek.  14./3.
1910  (CBl.  73);  14./3.  1911  (CBl.  68):  29./7.  1911  (CBl.  438).  —  Vereinbarungen
  wegen  wechselseitiger  Anerkennung  von  Leichenpässen
  mit  Österreich-Ungarn:  Bek.  2./4.  90  (CBl.  78);  dazu  neues
Verzeichnis  Bek.  14./6.  1902  (CBl.  165);  mit  der  Schweiz  Bek.  21./12.
1909  (CBl.  1500);  dazu  Zusatzübereinkommen  Bek.  28./8.  1911  (CBl.  720).

*  Die  Anlagen  zur  Eisenbahnverkehrsordnung  (A—P  sind  nicht  mit
abgedruckt.