Eisenbahn-  Verkehrdordnung.  103

seitiger  Anerkennung  der  Leichenpässe  abgeschlossen  ist,  genügt  ein
Leichenpaß  der  zuständigen  ausländischen  Behörde.  Die  zur  Ausstellung
  von  Leichenpässen  befugten  in=  und  ausländischen  Behörden
werden  besonders  bekannt  gemacht.  Der  Leichenpaß  gilt  für  den
ganzen  Beförderungsweg.

(5)  Leichen  sind  auf  einen  Beförderungsschein  abzufertigen,  der
von  der  Eisenbahn  auszustellen  und  dem  Absender  auszuhändigen  ist.

(6)  Das  Verladen  hat  der  Absender  zu  besorgen.

(7)  Die  Fracht  ist  bei  der  Aufgabe  zu  entrichten.  Wer  Leichen
unter  unrichtiger  Bezeichnung  aufliefert,  hat  den  Frachtunterschied
von  der  Aufgabe=  bis  zur  Bestimmungsstation  nachzuzahlen  und
das  Vierfache  der  Gesamtfracht  als  Frachtzuschlag  zu  entrichten.

§  45.  Beförderung.  (1)  Leichen  sind  in  bedeckten  Wagen
zu  befördern.  Die  Beiladung  von  Gütern,  die  nicht  zur  Leiche  gehören,
  ist  verboten.  Mehrere  Leichen,  die  gleichzeitig  von  derselben
Versandstation  nach  derselben  Bestimmungsstation  aufgegeben  werden,
können  zusammen  in  einen  Wagen  verladen  werden.  Leichen,  die
in  rings  umschlossenen  Leichenfuhrwerken  aufgeliefert  werden,  dürfen
in  offenen  Wagen  befördert  werden.

(2)  Jeder  Sendung  ist  ein  Begleiter  beizugeben,  der  eine  Fahrkarte
  zu  lösen  und  denselben  Zug  zu  benutzen  hat.  Begleitung  ist
nicht  erforderlich,  wenn  der  Bestimmungsort  eine  Eisenbahnstation
ist  und  der  Absender  bei  der  Aufgabestation  die  schriftliche  oder  telegraphische
  Erklärung  des  Empfängers  hinterlegt,  daß  er  die  Sendung
sofort  nach  Empfang  der  Nachricht  von  ihrem  Eintreffen  abholen
lassen  werde.  Bei  Sendungen  an  Beerdigungs=  und  an  Leichenverbrennungsanstalten
  ist  diese  Erklärung  nicht  erforderlich.

(3)  Leichen  dürfen  unterwegs  nicht  ohne  Not  umgeladen  werden.
Sie  sind  möglichst  schnell  und  ohne  Unterbrechung  zu  befördern.
Läßt  sich  auf  einer  Station  ein  längerer  Aufenthalt  nicht  vermeiden,
so  ist  der  Wagen  mit  der  Leiche  tunlichst  auf  ein  abseits  liegendes
Gleis  zu  stellen.  Wird  die  Beförderung  einer  unbegleiteten  Leiche
mit  den  in  Aussicht  genommenen  Zügen  unmöglich,  so  hat  die
Station,  wo  das  Hindernis  eintritt,  dem  Empfänger  kostenfrei  telegraphisch
  mitzuteilen,  mit  welchem  Zuge  die  Beförderung  erfolgt.

§  46.  Auslieferung.  (1)  Die  Ankunft  einer  unbegleiteten
Leiche  am  Bestimmungsort  ist  dem  Empfänger  auf  seine  Kosten  ohne  Verzug
  durch  Telegramm,  Fernsprecher  oder  besonderen  Boten  mitzuteilen.

(2)  Die  Auslieferung  von  Leichen  kann  zu  dem  im  8  34  Abf.  (2)
bestimmten  Zeitpunkte  verlangt  werden.

(3)  Über  die  Empfangnahme  der  Leiche  hat  der  Empfänger  eine
Bescheinigung  auszustellen.