104  Eisenbahn-Verkehrsordnung.

(4)  Der  Empfänger  hat  innerhalb  6  Stunden  nach  Ankunft
des  Zuges  auf  der  Bestimmungsstation  die  Sendung  auszuladen
und  abzuholen.  Geschieht  dies  nicht,  so  kann  die  Leiche  der  Ortspolizeibehörde
  überwiesen  werden.  Kommt  die  Leiche  nach  6  Uhr
abends  an,  so  wird  die  Frist  vom  nächsten  Morgen  8  Uhr  ab  gerechnet.
  Bei  Überschreitung  der  Abholungsfrist  ist  die  Eisenbahn
berechtigt,  das  tarifmäßige  Wagenstandgeld  zu  erheben.

§47.  Ausnahmebestimmungen.  (1)  Für  die  Beförderung
  von  Leichen  nach  dem  Bestattungsplatze  des  Aufgabeorts
kann  die  Eisenbahn  mit  Genehmigung  der  Landesaussichtsbehörde
abweichende  Bestimmungen  erlassen.

(2)  Bei  Leichen,  die  von  Polizeibehörden,  Strafanstalten,  Krankenhäusern
  oder  dergleichen  an  öffentliche  höhere  Lehranstalten  gesandt
  oder  von  diesen  weiterversandt  werden,  ist  Begleitung  nicht  erforderlich.
  Sie  dürfen  in  dicht  verschlossenen  Kisten  aufgeliefert
und  in  offenen  Wagen  mit  Güterzügen  befördert  werden.  Güter
von  fester  Beschaffenheit  (Holz,  Metall  oder  dergleichen)  oder  in
fester  Verpackung  (Kisten,  Fässern  oder  dergleichen)  dürfen  beigeladen
  werden,  es  ist  aber  Fürsorge  zu  treffen,  daß  die  Leichenkisten
nicht  beschädigt  werden.  Von  der  Beiladung  sind  ausgeschlossen:
Nahrungs=  und  Genußmittel  sowie  deren  Rohstoffe,  ferner  die  in
der  Anlage  C  aufgeführten  Gegenstände.  Von  der  Beibringung
eines  Leichenpasses  kann  mit  Genehmigung  der  Landesaussichtsbehörde
  abgesehen  werden.  Solche  Leichen  sind  auf  Frachtbrief  abzufertigen.


VII.  Beförderung  von  lebenden  Tieren.

§  48.  Auflieferung.  (1)  Die  Eisenbahn  hat  bekannt  zu
machen,  mit  welchen  Zügen  Tiere  befördert  werden.  Die  Beförderung
  einzelner  Stücke  kann  abgelehnt  werden,  wenn  im  Zuge  kein
geeigneter  Raum  vorhanden  ist,  es  sei  denn,  daß  die  Tiere  mindestens
24  Stunden  vorher  angemeldet  worden  sind.

(2)  An  Sonn=  und  Festtagen  werden  Tiere  nicht  angenommen.
Ausnahmen  sind  durch  Aushang  an  den  Abfertigungsstellen  bekannt
zu  machen.

(3)  Die  Beförderung  kranker  Tiere  kann  abgelehnt  werden.

(4)  Zur  Beförderung  wilder  Tiere  ist  die  Eisenbahn  nur  verpflichtet,
  wenn  die  von  ihr  im  Interesse  der  Sicherheit  vorzuschreibenden
  Bedingungen  erfüllt  sind.

(5)  Die  Tiere  müssen  rechtzeitig,  einzelne  Stücke  mindestens
1  Stunde  vor  Abgang  des  Zuges,  auf  die  Station  gebracht  werden.

(6)  Der  Absender  muß  das  Einladen  der  Tiere  und  ihre  sichere
Unterbringung  im  Wagen  besorgen,  auch  die  erforderlichen  Befestigungsmittel
  beschaffen.