Eisenbahn-Verkehrsordnung.  706

(7)  Die  Eisenbahn  ist  berechtigt,  Begleitung  der  Tiersendungen
zu  fordern.  Bei  kleinen  Tieren,  die  in  tragbaren,  gut  verschlossenen
Behältern  aufgegeben  werden,  kann  Begleitung  nicht  verlangt  werden.

(8)  Die  Begleiter  haben  die  Tiere  während  der  Beförderung
zu  warten.  Der  Aufsichtsbeamte  hat  den  Begleitern  auf  Verlangen
einen  Platz  im  Packwagen  oder  in  einem  Personenwagen  anzuweisen.
Ist  zur  Abwendung  von  Betriebsgefahren  ihre  Gegenwart  im  Viehwagen
  notwendig,  so  müssen  sie  sich  auf  Verlangen  des  Ausfsichtsbeamten
  oder  des  Zugführers  darin  aufhalten.

(9)  Tiersendungen  sind  je  nach  Vorschrift  des  Tarifs  auf  Beförderungsschein,
  den  die  Eisenbahn  ausstellt,  oder  auf  Eilfrachtbrief
abzufertigen.

(10)  Die  Angabe  des  Interesses  an  der  Lieferung  hat  bei  den
auf  Beförderungsschein  abgefertigten  Tieren  nur  dann  rechtliche  Wirkung,
  wenn  sie  von  der  Abfertigungsstelle  der  Abgangsstation  im
Beförderungsscheine  vermerkt  ist.

(11)  Vorausbezahlung  der  Fracht  kann  gefordert  werden.

§  49.  Beförderung.  (1)  Der  Absender  darf  den  Beförderungsweg
  vorschreiben.  Solche  Vorschriften  muß  die  Eisenbahn
beachten,  sie  kann  aber  die  Fracht  für  den  vorgeschriebenen  Weg  verlangen.


(2)  Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Beförderung  von  lebenden
  Tieren  sind  in  der  Anlage  B  enthalten.

§  50.  Auslieferung.  (1)  Tiersendungen  sind  nach  Ankunft
  auf  der  Bestimmungsstation  mit  tunlichster  Beschleunigung
zur  Abnahme  bereit  zu  stellen.  Meldet  sich  nach  Eintreffen  unbegleiteter
  Tiersendungen  auf  der  Bestimmungsstation  kein  zum  Empfange
  Berechtigter,  so  ist  der  Empfänger  unverzüglich,  jedenfalls
aber  innerhalb  der  für  Eilgut  festgesetzten  Frist  (§  79  (2)),  zu  benachrichtigen.
  Der  Empfänger  hat  die  Tiere  spätestens  2  Stunden
nach  der  Bereitstellung  auszuladen  und  abzutreiben.  Diese  Frist
beginnt,  wenn  der  Empfänger  benachrichtigt  werden  muß,  frühestens
2  Stunden  nach  der  Benachrichtigung  (8  79  (3)).  Nach  Ablauf  der
Frist  kann  die  Eisenbahn  auf  Gefahr  und  Kosten  des  Verfügungsberechtigten
  die  Tiere  in  Verpflegung  geben  oder,  wenn  sie  deren
ferneren  Aufenthalt  im  Wagen  oder  auf  dem  Bahnhofe  gestattet,
das  tarifmäßige  Standgeld  erheben.  Die  Frist  ruht  während  einer
zoll=  oder  steueramtlichen  oder  polizeilichen  Abfertigung,  soweit  diese
nicht  durch  den  Absender,  Empfänger  oder  Begleiter  verzögert  wird.

(2)  Der  Beförderungsschein  ist  bei  Empfang  der  Sendung  an
die  Eisenbahn  zurückzugeben.  War  die  Sendung  auf  Eilfrachtbrief
abgefertigt,  so  ist  dieser  dem  Empfänger  gegen  Bescheinigung  über
den  Empfang  der  Sendung  auszuhändigen.