106  Eisenbahn-Verkehrsordnung.

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§  51.  Lieferfrist.  (1)  Die  Lieferfristen  dürfen  nachstehende
Höchstfristen  nicht  überschreiten:

bei  einer  Entfernung  bis  zu  150  Tarifkilometer  1  Tag,

bei  größeren  Entfernungen  für  weitere  angefangene  je  300  Tarifkilometer

  1  weiteren  Tag.

(2)  Die  Lieferfrist  beginnt  für  Sendungen,  die  mit  einem  vormittags
  abgehenden  Zuge  befördert  werden,  um  12  Uhr  mittags,
bei  Sendungen,  die  mit  einem  nachmittags  abgehenden  Zuge  befördert
  werden,  mit  der  auf  die  Annahme  folgenden  Mitternacht.
Sie  ist  gewahrt,  wenn  vor  ihrem  Ablaufe  die  Tiere  auf  der  Bestimmungsstation
  zur  Abnahme  bereit  gestellt  sind.

(3)  Der  Lauf  der  Lieferfrist  ruht  außer  in  den  Fällen  des  §  75
Abs.  (7)  auch  für  die  Dauer  des  Aufenthalts  auf  den  Tränkstationen
und  für  die  Dauer  der  ärztlichen  Viehbeschau.

(4)  Die  Auslieferung  der  mit  Personenzügen  beförderten  Pferde
und  Hunde  kann  zu  dem  im  §  34  Abs.  (2)  bestimmten  Zeitpunkte
verlangt  werden.  Müssen  die  Pferde  jedoch  unterwegs  auf  einen
anderen  Zug  übergehen,  so  kann  ihre  Weiterbeförderung  erst  mit
dem  nächsten  Personenzuge  verlangt  werden.

§  52.  Weitere  Vorschriften.  Im  übrigen  gelten  für  die
Beförderung  von  Tieren  sinngemäß  die  Vorschriften  im  Abschnitt  VIII.

VIII.  Beförderung  von  Gütern.

8  53.  Durchgehende  Beförderung.  Die  Eisenbahn  ist
verpflichtet,  Güter  zur  Beförderung  von  und  nach  allen  für  den
Güterverkehr  eingerichteten  Stationen  und  Güternebenstellen  anzunehmen,
  ohne  daß  es  für  den  Übergang  von  einer  Bahn  auf  die
andere  einer  Vermittelungsadresse  bedarf.

§  54.  Von  der  Beförderung  ausgeschlossene  oder
nur  bedingungsweise  zur  Beförderung  zugelassene
Gegenstände.  (1)  Von  der  Beförderung  ausgeschlossen  sind:

A.  die  dem  Postzwang  unterliegenden  Gegenstände;
B.  soweit  nicht  im  Abs.  (2)  A  Ziffer  1  Ausnahmen  zugelassen  sind:
1.  explosionsgefährliche  Gegenstände):
a)  Sprengstoffe2:),
b)  Muntion,
c)  Zündwaren  und  Feuerwerkskörper,
d)  verdichtete  und  verflüssigte  Gase,
e)  Stoffe,  die  in  Berührung  mit  Wasser  entzündliche  oder
die  Verbrennung  unterstützende  Gase  entwickeln;
2.  selbstentzündliche  Stoffe.