Eisenbahn-Verkehrsordnung.  107

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(2)  Bedingungsweise  sind  zur  Beförderung  zugelassen:
A.  nach  den  in  der  Anlage  C  enthaltenen  Vorschriften:

1.  die  in  der  Anlage  C  unter  I  und  II  aufgeführten  explosionsgefährlichen
  Gegenstände  und  selbstentzündlichen  Stoffe

(Abs.  (1)  B);

2.  die  in  der  Anlage  C  unter  III  bis  VI  aufgeführten  brennbaren
  Flüssigkeiten,  giftigen,  ätzenden  und  fäulnisfähigen

Stoffe.

Solche  Gegenstände  dürfen  miteinander  oder  mit  anderen
Gegenständen  nur  dann  zusammengepackt  werden,  wenn  dies  in
der  Anlage  C  zugelassen  ist.

B.  außerdem:

1.  Gold=  und  Silberbarren,  Platina,  Geld,  Münzen  und
Papiere  mit  Geldwert,  Dokumente,  Edelsteine,  echte  Perlen,
besonders  wertvolle  Spitzen  und  besonders  wertvolle  Stickereien
  sowie  andere  Kostbarkeiten,  ferner  Kunstgegenstände,
wie  Gemälde,  Bildwerke,  Gegenstände  aus  Erzguß,  Kunstaltertümer.


Die  Beförderungsbedingungen  für  diese  Gegenstände
hat  der  Tarif  zu  bestimmen.

Als  Papiere  mit  Geldwert  sind  nicht  zu  behandeln:
Postfreimarken,  Stempelbogen  und  Stempelmarken  sowie
ähnliche  amtliche  Wertzeichen.

2.  Gegenstände,  deren  Verladung  oder  Beförderung  nach  der
Anlage  oder  dem  Betrieb  einer  beteiligten  Bahn  außergewöhnliche
  Schwierigkeit  verursacht.

Ihre  Beförderung  kann  die  Eisenbahn  von  besonders
zu  vereinbarenden  Bedingungen  abhängig  machen.

3.  Eisenbahnfahrzeuge,  die  auf  eigenen  Rädern  befördert  werden
  sollen.

Sie  müssen  sich  in  lauffähigem  Zustande  befinden.
Lokomotiven,  Tender,  Dampf=  und  Kraftwagen  müssen  von
einem  sachverständigen  Beauftragten  des  Absenders  begleitet
  sein.

1)  Zu  den  explosions  gefährlichen  Gegenständen  im  Sinne  dieses
Paragraphen  gehören  alle  explosions  fähigen  Substanzen,  vergleiche  jedoch
Anmerkung?).

2)  Explosionsfähige  Substanzen,  die  nicht  Schieß-  oder  Sprengzwecken
dienen,  durch  Flammenzündung  nicht  zur  Explosion  gebracht  werden  können
und  gegen  Stoß  und  Schlag  nicht  empfindlicher  sind  als  Dinitrobenzol,  gehören
  nicht  zu  den  Sprengstoffen  im  Sinne  dieses  Paragraphen.