106  Eisenbahn-Verkehrsordnung.

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§  55.  Frachtbrief;  seine  Form.  (1)  Jede  Sendung
muß  von  einem  Frachtbriefe  begleitet  sein,  der  für  gewöhnliches
Frachtgut  dem  Muster  der  Anlage  D,  für  Eilgut  dem  Muster  der
Anlage  E  zu  entsprechen  hat.

(2)  Zu  den  Frachtbriefen  ist  weißes  Schreibpapier  in  der  vom
Reichs-Eisenbahnamte  festgesetzten  Beschaffenheit  zu  verwenden.  Alle
Güterabfertigungsstellen  sind  verpflichtet,  Frachtbriefe  zu  den  im
Tarife  festzusetzenden  Preisen  zu  verkaufen.

(3)  Die  Frachtbriefe  müssen  zum  Nachweise,  daß  sie  den  Vorschriften
  entsprechen,  den  Prüfungsstempel  einer  inländischen  Eisenbahn
  tragen.  Die  Stempelung  der  nicht  für  Rechnung  der  Eisenbahn
  gedruckten  Frachtbriefe  erfolgt  gegen  eine  im  Tarife  festzusetzende
  Gebühr;  sie  kann  abgelehnt  werden,  wenn  nicht  gleichzeitig
mindestens  100  Frachtbriefe  vorgelegt  werden.

(4)  Die  stark  umrahmten  Teile  des  Musters  sind  für  die  Eintragungen
  der  Eisenbahn,  die  übrigen  für  die  Eintragungen  des  Absenders
  bestimmt  (vergleiche  jedoch  §  56  Abs.  (1)  f).

(5)  Für  regelmäßig  wiederkehrende  Sendungen  zwischen  bestimmten
  Orten  und  für  Sendungen,  die  zur  Weiterbeförderung  über
See  bestimmt  sind,  kann  die  Landesaufsichtsbehörde  nach  Zustimmung
des  Reichs-Eisenbahnamts  Abweichungen  von  den  vorstehenden  Bestimmungen
  genehmigen.

§  56.  Inhalt  des  Frachtbriefs.  (1)  Der  Absender  hat
in  den  Frachtbrief  einzutragen:

a)  den  Namen  und  den  Wohnort  dessen,  an  den  das  Gut  abgeliefert
  werden  soll  (des  Empfängers):

b)  die  Eisenbahnstation  oder  Güternebenstelle,  bis  zu  der  das  Gut
befördert  werden  soll  (Bestimmungsstation);

c)  den  Bestimmungsort,  wenn  dieser  ein  anderer  ist  als  die  Bestimmungsstation;


d)  die  Bezeichnung  der  Sendung  nach  ihrem  Inhalte,  bei  Stückgut
  auch  Anzahl,  Art  der  Verpackung  und  Adresse  (oder  statt
dieser  das  Zeichen  und  die  Nummer)  der  Frachtstücke.  Die  Eisenbahn
  kann  auch  bei  Wagenladungen  die  Bezeichnung  des  Inhalts
nach  Anzahl  und  Verpackungsart  verlangen,  wenn  die  Beschaffenheit
  der  Ladung  es  zuläßt.  Die  in  der  Anlage  C  aufgeführten
Gegenstände  sind  mit  der  dort  gebrauchten  Bezeichnung  zu  benennen;


e)  das  Gewicht  der  Sendung  (vergleiche  jedoch  8  58  Abs.  (2)  und
(3))  oder  statt  dessen  eine  den  Vorschriften  der  Versandbahn
entsprechende  Angabe;