Eisenbahn-Verkehrsordnung.  109

f)  bei  Gütern,  die  er  selbst  verladen  hat,  die  Nummer  und  die
Eigentumsmerkmale  des  Wagens;

g)  im  Falle  der  Vorausbezahlung  der  Fracht  den  Freivermerk;

h)  den  etwaigen  Antrag  auf  Ausstellung  eines  Frachtbriefduplikats
oder  Aufnahmescheins;

i)  die  etwaige  Angabe  des  Interesses  an  der  Lieferung  und  der
auf  dem  Gute  lastenden  Nachnahme;

k)  das  etwaige  Verlangen,  daß  das  Gut  bahnlagernd  zu  stellen  ist.
Bei  den  in  der  Anlage  C  aufgeführten  Gegenständen  ist  ein
solches  Verlangen  unzulässig;

1)  die  genaue  Bezeichnung  der  zur  Erfüllung  der  Zoll-,  Steueroder
  Polizeivorschriften  beigegebenen  Begleitpapiere  (8  65
Abs.  (0);

m)  bei  Sendungen,  die  einer  zoll=  oder  steueramtlichen  Abfertigung
unterliegen,  die  zu  berührende  Abfertigungsstelle,  wenn  er  eine
solche  zu  bezeichnen  wünscht  (8  67  Abs.  (2));

n)  den  Ort  und  den  Tag  der  Ausstellung;

o)  die  Unterschrift  mit  Namen  oder  Firma  unter  Angabe  der
Wohnung.  Die  Beifügung  der  Telegrammadresse  und  Fernsprechnummer
  ist  gestattet.

(2)  Die  Eisenbahn  kann  verlangen,  daß  jeder  Wagenladung  ein
besonderer  Frachtbrief  beigegeben  wird.

(3)  Mehrere  Gegenstände  dürfen  in  denselben  Frachtbrief  aufgenommen
  werden,  wenn  sie  nach  ihrer  Beschaffenheit  ohne  Nachteil
zusammengeladen  werden  können  und  keine  Zoll-,  Steuer=  oder
Polizeivorschriften  entgegenstehen.

(4)  Den  vom  Absender  aufzuladenden  oder  vom  Empfänger  abzuladenden
  Gütern  sowie  den  nach  §  54  Abs.  (2)  bedingungsweise
zur  Beförderung  zugelassenen  Gütern  sind  besondere,  andere  Gegenstände
  nicht  umfassende  Frachtbriefe  beizugeben.  Eine  Ausnahme
hiervon  ist  nur  statthaft,  wenn  die  Gegenstände  der  Anlage  C  nach
den  dort  getroffenen  Vorschriften  mit  anderen  Gütern  zusammengepackt
  ausgegeben  werden.  In  dem  gemeinsamen  Frachtbriefe  müssen
dann  aber  die  nur  bedingungsweise  zugelassenen  Güter  besonders
aufgeführt  und  durch  Hinzufügung  des  Wortes  „Ibedingungsweise)“
gekennzeichnet  sein.

(5)  Reicht  der  für  die  Beschreibung  der  Güter  vorgesehene  Raum
auf  der  Vorderseite  des  Frachtbriefs  nicht  aus,  so  ist  die  Rückseite
zu  benutzen;  nötigenfalls  sind  dem  Frachtbriefe  gleichgroße  Blätter
anzuheften  und  dann  besonders  zu  unterzeichnen.  Im  Frachtbrief