110  *  *  Eisenbahn-Verkehrsordnung.

ist  auf  sie  zu  verweisen.  Wird  das  Gesamtgewicht  einer  solchen
Sendung  angegeben,  so  ist  es  im  Frachtbrief  an  der  hierfür  vorgesehenen
  Stelle  einzutragen.  Bei  Gütern  verschiedener  Tarifklassen
ist,  wenn  getrennte  Frachtberechnung  verlangt  wird,  das  Goewicht
für  jede  Tarifklasse  besonders  anzugeben.

(6)  Der  Absender  darf  im  Frachtbriefe  vorschreiben,  daß  die
Güter  auf  der  Bestimmungsstation  nachgezählt  und  nachgewogen
werden;  hierfür  ist  die  tarifmäßige  Gebühr  zu  bezahlen.

(7)  Bei  Aufgabe  von  Gütern  nach  einem  Bestimmungsorte,  wo
keine  für  den  Güterverkehr  eingerichtete  Eisenbahnstation  oder  Güternebenstelle
  vorhanden  ist,  kann  der  Absender  im  Frachtbrief  über  die
Weiterbeförderung  des  Gutes  von  der  Bestimmungsstation  bis  zum
Bestimmungsorte  Verfügung  treffen  (vergleiche  §  76  Abs.  (9)).

(8)  Auf  die  Rückseite  des  Frachtbriefs  darf  die  Firma  des  Ausstellers
  gedruckt  werden.  Auch  können  dort  die  Sendung  betreffende
Vermerke  für  den  Empfänger  nachrichtlich  angebracht  werden,  zum
Beispiel  „von  Sendung  des  N.  N.“,  „im  Auftrage  des  N.  N.“,  „zur
Verfügung  des  N.  N.“,  „zur  Weiterbeförderung  an  N.  N.“,  „für
Dampfer  N.  N.“,  „versichert  bei  N.  N.“,  „zur  Ausfuhr  nach  N.  N.“.
Für  die  Eisenbahn  sind  diese  Vermerke  unverbindlich.

(9)  Die  Aufnahme  anderer  Erklärungen  in  den  Frachtbrief
und  die  Beifügung  anderer  Schriftstücke  zum  Frachtbriefe  sind  unzulässig,
  soweit  es  nicht  durch  diese  Ordnung  oder  —  mit  Genehmigung
  der  Landesaufsichtsbehörde  nach  Zustimmung  des  Reichs-Eisenbahnamts
  —  im  Tarife  vorgeschrieben  oder  für  statthaft  erklärt
  ist.  Die  Erklärungen  und  Schriftstücke  dürfen  nur  das  Frachtgeschäft
  betreffen.

(10)  Alle  Eintragungen  im  Frachtbriefe  müssen  in  deutscher
Sprache  geschehen;  sie  dürfen  auch  durch  Druck  oder  Stempel  bewirkt
  werden.

§  57.  Haftung  für  die  Angaben  im  Frachtbriefe.
Der  Absender  haftet  der  Eisenbahn  für  die  Richtigkeit  und  die  Vollständigkeit
  der  in  den  Frachtbrief  aufgenommenen  Angaben  und  Erklärungen
  und  trägt  alle  Folgen,  die  aus  unrichtigen,  ungenauen
oder  ungenügenden  Eintragungen  entspringen.

8  58.  Prüfung  des  Inhalts  der  Sendung.  Feststellung
  von  Anzahl  und  Gewicht.  (1)  Die  Eisenbahn  ist
berechtigt,  die  Ubereinstimmung  der  Sendung  mit  dem  Frachtbriefe
nach  Stückzahl,  Gewicht  und  Inhalt  jederzeit  zu  prüfen.  Gebühren
dürfen  hierfür  nicht  erhoben  werden.  Zur  Prüfung  des  Inhalts
ist  der  Verfügungsberechtigte  einzuladen,  wenn  sie  nicht  auf  Grund