Eisenbahn-  Berkehrsordnung.  177

polizeilicher  Maßregeln  stattfindet,  die  der  Staat  im  Interesse  der
Sicherheit  oder  der  öffentlichen  Ordnung  zu  ergreifen  berechtigt  ist.
Erscheint  der  Berechtigte  nicht,  so  sind  zwei  Zeugen  zuzuziehen.
Etwa  entstehende  Auslagen  sind  der  Eisenbahn  zu  ersetzen,  wenn
die  Frachtbriefangaben  sich  als  unrichtig  erweisen.

(2)  Bei  Stückgütern,  die  von  der  Eisenbahn  verladen  werden
(§  59  Abs.  (1)),  ist  diese  verpflichtet,  Anzahl  und  Gewicht  bei  der
Annahme  gebührenfrei  festzustellen.  Dem  Absender  oder  dessen  Beauftragten
  steht  frei,  der  Feststellung  beizuwohnen.  Die  Eisenbahn
kann  von  der  Verwägung  absehen  oder  —  bei  gleichartigen  Stücken  —
Probeverwägungen  vornehmen,  wenn  der  Absender  das  Gewicht  in
den  Frachtbrief  eingetragen  und  die  Nachwägung  im  Frachtbriefe
nicht  verlangt  hat.

(3)  Bei  allen  anderen  Sendungen  ist  die  Eisenbahn  auf  Antrag
des  Absenders  im  Frachtbriefe  verpflichtet,  das  Gewicht  und  die
Stückzahl  festzustellen,  es  sei  denn,  daß  die  vorhandenen  Wägevorrichtungen
  nicht  ausreichen  oder  die  Beschaffenheit  des  Gutes  oder
die  Betriebsverhältnisse  eine  Feststellung  der  Stückzahl  nicht  gestatten.
  Das  Gewicht  hat  die  Eisenbahn  auch  ohne  Antrag  festzustellen,
  wenn  es  im  Frachtbriefe  nicht  angegeben  ist.  Für  diese
Feststellungen  ist  die  tarifmäßige  Gebühr  zu  zahlen.  Ist  die  Feststellung
  des  Gewichts  auf  der  Versandstation  nicht  angängig,  so  erfolgt
  sie  auf  einer  anderen  Station.

(4)  Der  Absender  kann  bei  der  Aufgabe  verlangen,  daß  ihm
Gelegenheit  geboten  werde,  der  Feststellung  der  Stückzahl  und  des
Gewichts  beizuwohnen,  wenn  sie  auf  der  Versandstation  erfolgt.
Stellt  er  ein  solches  Verlangen  nicht  oder  versäumt  er  die  ihm
gebotene  Gelegenheit,  so  hat  er  die  tarifmäßige  Gebühr  nochmals
zu  zahlen,  wenn  die  Feststellung  auf  seinen  Antrag  wiederholt  wird.

(5)  Die  Eisenbahn  kann  die  Verwägung  der  Wagenladungsgüter
  auf  der  Gleiswage  vornehmen  und  der  Gewichtsberechnung
das  an  den  Eisenbahnwagen  angeschriebene  Eigengewicht  zugrunde
legen.  Jedoch  ist  einem  Antrage  des  Verfügungsberechtigten  auf
Verwägung  des  leeren  Wagens  zu  entsprechen,  wenn  es  die  Betriebsverhältnisse
  gestatten.  Ob  und  welche  Gebühr  zu  erheben  ist,
hat  der  Tarif  zu  bestimmen.

(6)  Die  Feststellung  des  Gewichts  und  der  Stückzahl  hat  die
Eisenbahn  auf  dem  Frachtbriefe  zu  bescheinigen.  Erfolgt  die  Feststellung
  auf  der  Versandstation,  so  ist  die  Bescheinigung  auch  auf
das  Frachtbriefduplikat  oder  auf  den  Aufnahmeschein  zu  setzen.

§  59.  Beladung  der  Wagen.  Ladegewicht.  Tragfähigkeit.
  (1)  Ob  die  Güter  durch  die  Eisenbahn  oder  durch  den