112  Eisenbahn-Verkehrsordnung.

Absender  zu  verladen  sind,  hat  der  Tarif  zu  bestimmen,  soweit  nicht
diese  Ordnung  Vorschriften  darüber  enthält,  oder  eine  besondere
Vereinbarung  zwischen  dem  Absender  und  der  Eisenbahn  im  Frachtbriefe
  getroffen  ist.

(2)  Für  die  Beladung  der  Wagen  ist  das  daran  vermerkte  Ladegewicht
  maßgebend.  Eine  Belastung  bis  zu  der  an  den  Wagen
angeschriebenen  Tragfähigkeit  ist  zulässig,  wenn  nach  der  natürlichen
  Beschaffenheit  des  Gutes  nicht  zu  befürchten  ist,  daß  die  Belastung
  infolge  von  Witterungseinflüssen  während  der  Beförderung
die  Tragfähigkeit  überschreiten  werde.  Eine  die  Tragfähigkeit  überschreitende
  Belastung  —  Uberlastung  —  ist  in  keinem  Falle  gestattet.
  Bei  außerdeutschen  Wagen,  die  nur  eine,  die  zulässige
Belastung  kennzeichnende,  dem  Ladegewichte  der  deutschen  Wagen
entsprechende  Anschrift  tragen,  darf  die  angeschriebene  Gewichtsgrenze
  bis  zu  5  Prozent  überschritten  werden.

§  60.  Frachtzuschläge.  (1)  Bei  unrichtiger  Angabe  des
Inhalts,  des  Gewichts  oder  der  Stückzahl  einer  Sendung  sowie  bei
Außerachtlassung  der  Sicherheitsvorschriften  in  Anlage  C  sind  ohne
Rücksicht  darauf,  ob  ein  Verschulden  des  Absenders  vorliegt  oder
nicht,  Frachtzuschläge  zu  entrichten,  für  die  folgende  Bestimmungen
gelten:

a)  Wenn  die  im  854  Abs.  (1)  B  und  Abs.  (2)  A  aufgeführten
Gegenstände  unter  unrichtiger  Inhaltsangabe  zur  Beförderung
aufgegeben  oder  wenn  die  Sicherheitsvorschriften  in  Anlage  C
außer  acht  gelassen  werden,  beträgt  der  Frachtzuschlag  für  jedes
Kilogramm  Rohgewicht  des  Versandstücks,  worin  ein  solcher
Gegenstand  enthalten  war,

bei  den  gemäß  §  54  Abs.  (1)  B  von  der  Beförderung  ausgeschlossenen
  sowie  bei  den  in  Anlage  C  unter  I  und  II  aufgeführten
  explosionsgefährlichen  und  selbstentzündlichen
Gütern:  12  Mark,

bei  den  in  Anlage  C  unter  III,  IV  und  V  aufgeführten  brennbaren
  Flüssigkeiten,  gistigen  und  ätzenden  Stoffen:  3  Mark,

bei  den  in  Anlage  C  unter  VI  aufgeführten  fäulnisfähigen
Stoffen:  ½  Mark.

b)  In  anderen  Fällen  unrichtiger  Inhaltsangabe  beträgt  der  Frachtzuschlag,
  wenn  sie  keine  Frachtverkürzung  herbeiführen  kann,
1  Mark  für  den  Frachtbrief,  sonst  das  Doppelte  des  Unterschieds
  zwischen  der  infolge  der  unrichtigen  Angabe  entstandenen
und  der  richtig  berechneten  Fracht  von  der  Aufgabe=  bis  zur
Bestimmungsstation.  Sind  Güter  verschiedener  Tarifklassen  zu
einer  Sendung  vereinigt,  und  kann  ihr  Einzelgewicht  ohne  be-