Eeüisenbahn-Verkehrsordnung.  113

sondere  Schwierigkeit  festgestellt  werden,  so  ist  der  Ermittelung

des  Frachtzuschlags  getrennte  Frachtberechnung  zugrunde  zu

legen,  sofern  sie  sich  billiger  stellt.  Mindestens  wird  1  Mark
erhoben.

Ic)  Bei  unrichtiger  Angabe  der  Stückzahl  oder  des  Gewichts  einer
vom  Absender  verladenen  Sendung,  wenn  hierdurch  eine  Frachtverkürzung
  herbeigeführt  werden  kann,  beträgt  der  Frachtzuschlag
  das  Doppelte  des  Unterschieds  zwischen  der  infolge  der
unrichtigen  Angabe  entstandenen  und  der  richtig  berechneten
Fracht  von  der  Aufgabe=  bis  zur  Bestimmungsstation.

d)  Bei  UÜberlastung  eines  Wagens  beträgt  der  Frachtzuschlag  das
Sechsfache  der  Fracht  von  der  Aufgabe=  bis  zur  Bestimmungsstation
  für  das  Gewicht,  das  die  im  859  Abs.  (2)  festgesetzten
Belastungsgrenzen  übersteigt.  Diese  Bestimmung  gilt  sinngemäß
auch  für  Gegenstände,  deren  Fracht  nicht  nach  dem  Gewichte
berechnet  wird.  Ist  zum  Beispiel  die  Fracht  nach  der  Ladefläche
  zu  berechnen,  so  wird  der  Frachtzuschlag  derart  ermittelt,
daß  die  nach  der  Ladefläche  des  verwendeten  Wagens  berechnete
Fracht  als  Fracht  für  das  zulässige  höchste  Belastungsgewicht
angesehen,  danach  die  Fracht  für  das  Übergewicht  berechnet  und
der  gefundene  Betrag  sechsfach  genommen  wird.

e)  Die  unter  a  bis  d  festgesetzten  Frachtzuschläge  werden  nebeneinander
  erhoben,  wenn  gegen  mehrere  dieser  Vorschriften  gleichzeitig
  verstoßen  wird.  Trifft  unrichtige  Inhaltsangabe,  die
eine  Frachtverkürzung  herbeiführen  kann,  mit  unrichtiger  Angabe
  der  Stückzahl  oder  des  Gewichts  der  Sendung  zusammen
und  handelt  es  sich  nicht  um  Gegenstände  der  im  8  54  Abs.  (1)  B
und  Abs.  (2)  A  genannten  Art,  so  beträgt  der  Frachtzuschlag  das
Doppelte  des  Unterschieds  zwischen  der  Fracht  für  die  angegebene
  Stückzahl  oder  das  angegebene  Gewicht  und  den  angegebenen
  Inhalt  einerseits  und  der  Fracht  für  die  ermittelte
Stückzahl  oder  das  ermittelte  Gewicht  und  den  ermittelten  Inhalt
  andererseits.

Außerdem  ist  der  Frachtunterschied  nachzuzahlen  und  der  entstandene
  Schaden  zu  ersetzen,  auch  sind  die  durch  andere  gesetzliche
oder  polizeiliche  Bestimmungen  vorgesehenen  Strafen  verwirkt.

(2)  Der  Tarif  muß  einheitlich  die  Grundsätze  bestimmen,  nach
denen  etwa  von  Erhebung  der  im  Abs.  (1)  festgesetzten  Frachtzuschläge
aus  Billigkeit  abgesehen  wird  oder  geringere  Zuschläge  erhoben  werden.

(3)  Ein  Frachtzuschlag  darf  nicht  erhoben  werden:

2)  bei  unrichtiger  Gewichtsangabe  oder  bei  Überlastung,  wenn  die
Eisenbahn  zur  Verwägung  verpflichtet  war;

Friedberg,  Handelsgesgbg.  Nachtrag.  8