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114.  Eisenbahn-Verkehrsordnung.

b)  bei  einer  während  der  Beförderung  eingetretenen  Gewichtszunahme
  ohne  Uberlastung,  wenn  der  Absender  nachweist,  daß
die  Gewichtszunahme  auf  Witterungseinflüsse  zurückzuführen  ist;

c)  bei  einer  während  der  Beförderung  durch  Witterungseinflüsse
verursachten  Überlastung,  wenn  der  Absender  nachweist,  daß  er
bei  der  Beladung  des  Wagens  das  angeschriebene  Ladegewicht
nicht  überschritten  hat.

(4)  Der  Frachtzuschlag  ist  verwirkt,  sobald  der  Frachtvertrag
abgeschlossen  ist  (§  61).  Zur  Zahlung  des  Zuschlags  ist  der  Absender
  verpflichtet.  Hat  der  Empfänger  den  Frachtbrief  und  das
Gut  angenommen,  so  haftet  er  gemäß  8  76  Abs.  (4)  neben  dem
Absender  als  Gesamtschuldner  für  den  Zuschlag.

(5)  Der  Anspruch  auf  Zahlung  oder  Rückzahlung  des  Frachtzuschlags
  verjährt  in  einem  Jahre.  Die  Verzjährung  beginnt  bei
Ansprüchen  auf  Zahlung  des  Frachtzuschlags  mit  der  Zahlung  der
Fracht  oder  wenn  eine  Fracht  nicht  zu  zahlen  war,  mit  der  Auflieferung
  des  Gutes;  bei  den  Ansprüchen  auf  Rückzahlung  beginnt
sie  mit  der  Zahlung  des  Zuschlags.  Gehemmt  oder  unterbrochen
wird  die  Verjährung  gemäß  den  Bestimmungen  im  8  71  Abs.  (2).

§  61.  Abschluß  des  Frachtvertrags.  (1)  Der  Frachtvertrag
  ist  abgeschlossen,  sobald  die  Abfertigungsstelle  das  Gut  mit
dem  Frachtbriefe  zur  Beförderung  angenommen  hat.  Als  Zeichen
der  Annahme  ist  dem  Frachtbriefe  der  Tagesstempel  der  Abfertigungsstelle
  aufzudrücken.  Mit  diesem  Stempel  ist  auch  jedes  der  nach
§  56  Abs.  (5)  dem  Frachtbrief  etwa  angefügten  Blätter  zu  versehen.

(2)  Die  Abstempelung  hat  nach  vollständiger  Auflieferung  des
im  Frachtbriefe  verzeichneten  Gutes  und  nach  Entrichtung  der  vom
Absender  voraus  zu  bezahlenden  Beträge  unverzüglich,  auf  Verlangen
des  Absenders  in  seiner  Gegenwart,  zu  erfolgen.

(3)  Der  abgestempelte  Frachtbrief  dient  als  Beweis  für  den
Frachtvertrag.

(4)  Bei  den  vom  Absender  verladenen  Gütern  dienen  die  Angaben
  des  Frachtbriefs  über  das  Gewicht  und  die  Anzahl  der  Stücke
nur  dann  als  Beweis  gegen  die  Eisenbahn,  wenn  sie  die  Stücke  nachgewogen
  oder  nachgezählt  und  dies  im  Frachtbriefe  beurkundet  hat.

(5)  Die  Eisenbahn  ist  verpflichtet,  auf  Verlangen  des  Absenders
die  Annahme  des  Gutes  unter  Angabe  des  Tages,  an  dem  es  zur
Beförderung  angenommen  ist,  auf  einem  ihr  mit  dem  Frachtbriefe
vorgelegten  Frachtbriefduplikate,  das  als  solches  zu  bezeichnen  ist,
zu  bescheinigen.  Die  Ausstellung  eines  Duplikats  ist  auf  dem  Frachtbriese
  durch  Stempelaufdruck  zu  beurkunden.