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Eisenbahn-Verkehrsordnung.  115

(6)  Das  Duplikat  hat  nicht  die  Bedeutung  des  Frachtbriefs
oder  eines  Ladescheins.

(7)  Bei  Gütern,  die  nicht  in  ganzen  Wagenladungen  aufgegeben
werden,  kann  mit  Zustimmung  des  Absenders  an  Stelle  des  Duplikats
ein  Aufnahmeschein  ausgestellt  werden,  der  dieselbe  rechtliche  Be—
deutung  wie  das  Duplikat  hat.

(8)  Auf  Verlangen  des  Absenders  ist  die  Annahme  des  Gutes
auch  in  anderer  Form,  zum  Beispiel  durch  Unterstempelung  eines
Eintrags  in  einem  Quittungsbuch  oder  dergleichen  zu  bescheinigen.
Eine  solche  Bescheinigung  hat  nicht  die  Bedeutung  eines  Fracht—
briefduplikats.

§  62.  Verpackung  und  Bezeichnung.  (1)  Das  Gut
muß,  soweit  es  seine  Natur  erfordert,  gegen  Verlust,  Minderung
oder  Beschädigung  sicher  verpackt  sein.

(2)  Ist  dies  nicht  der  Fall,  so  kann  die  Eisenbahn  die  Annahme
des  Gutes  ablehnen  oder  verlangen,  daß  der  Absender  im  Frachtbriefe
  das  Fehlen  oder  die  Mängel  der  Verpackung  anerkennt.  Pflegt
ein  Absender  gleichartige  der  Verpackung  bedürftige  Güter  unverpackt
  oder  mit  den  gleichen  Mängeln  der  Verpackung  auf  derselben
Station  aufzugeben,  so  kann  er  ein  für  allemal  eine  Erklärung  nach
dem  Muster  der  Anlage  F  abgeben.  In  diesem  Falle  muß  der
Frachtbrief  einen  Hinweis  auf  die  allgemeine  Erklärung  enthalten.

(3)  Inwieweit  die  Eisenbahn  für  den  Schaden  haftet,  der  infolge
eines  im  Frachtbrief  anerkannten  oder  äußerlich  nicht  erkennbaren
Mangels  der  Verpackung  entsteht,  ist  in  den  88  86  und  84  bestimmt.
Ist  ein  äußerlich  erkennbarer  Mangel  der  Verpackung  nicht  im
Frachtbrief  anerkannt,  so  ist  die  Eisenbahn  von  der  Haftpflicht  nur
dann  befreit,  wenn  der  Absender  arglistig  handelt.

(4)  Die  Verpackung  muß  ferner  so  beschaffen  sein,  daß  das  Gut
bei  ordnungsmäßiger  Behandlung  durch  die  Eisenbahn  keinen  Schaden
verursachen  kann.  Anderenfalls  ist  die  Eisenbahn  berechtigt,  wenn
sie  das  Gut  trotzdem  zur  Beförderung  annimmt,  ein  Anerkenntnis
im  Frachtbriefe  nach  Maßgabe  des  Abs.  (2)  zu  verlangen.  Für  den
Schaden,  der  aus  so  bescheinigten  oder  aus  äußerlich  nicht  erkennbaren
  Mängeln  der  Verpackung  entsteht,  haftet  der  Absender.  Ist
ein  äußerlich  erkennbarer  Mangel  der  Verpackung  nicht  anerkannt,  so
haftet  der  Absender  nur,  wenn  er  arglistig  handelt.

(5)  Die  Eisenbahn  kann  verlangen,  daß  kleine  Stückgüter  (Kleineisenzeug
  oder  dergleichen),  deren  Annahme  und  Verladung  nicht
ohne  erheblichen  Zeitverlust  möglich  ist,  durch  Verbindung  oder
Verpackung  zu  größeren  Einheiten  zusammengefaßt  werden.

(6)  Den  Eisenbahnen  bleibt  überlassen,  für  Güter,  die  nicht

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