116  Eisenbahn-Verkehrsordnung.

zu  den  im  §  54  Abs.  (2)  A  aufgeführten  gehören,  die  aber  wegen
ihrer  Eigenschaften  Unzuträglichkeiten  während  der  Beförderung  herbeiführen
  können,  mit  Genehmigung  der  Landesaussichtsbehörden
nach  Zustimmung  des  Reichs-Eisenbahnamts  durch  den  Tarif  einheitliche
  Vorschriften  über  die  Verpackung  und  Verladung  zu  treffen.

(7)  Die  Stückgüter  sind  haltbar,  deutlich  und  in  einer  Verwechselungen
  ausschließenden  Weise  zu  bezeichnen.  Diese  Bezeichmungen
  müssen  mit  den  Angaben  im  Frachtbrief  übereinstimmen.
Altere  Bezeichnungen  (Eisenbahnbeförderungszeichen,  Postbeförderungszeichen
  oder  andere  Zeichen,  die  mit  den  Eisenbahnbeförderungszeichen
  verwechselt  werden  könnten)  müssen  entfernt  sein.

(8)  Die  Eisenbahn  kann  verlangen,  daß  Stückgüter  vom  Absender
  mit  dem  Namen  der  Bestimmungsstation  dauerhaft  bezeichnet
werden,  wenn  es  ihre  Beschaffenheit  ohne  besondere  Schwierigkeit
zuläßt.

§  63.  Annahme.  (1)  Die  Eisenbahn  ist  nur  insoweit  verpflichtet,
  Güter  zur  Beförderung  anzunehmen,  als  die  Beförderung
sofort  erfolgen  kann.  Wenn  es  notwendig  wird,  die  Annahme  von
Sendungen  allgemein  oder  für  bestimmte  Versandbezirke  oder  für
bestimmte  Arten  von  Gütern  einzustellen,  weil  zwingende  Gründe
des  Eisenbahnbetriebs  oder  das  öffentliche  Interesse  die  sofortige
Beförderung  nicht  gestatten,  so  bedarf  es  der  Genehmigung  der
Landesaufsichtsbehörde.  .

(2)  Die  Güter  müssen  während  der  Dienststunden  aufgeliefert
werden,  die  von  der  Eisenbahn  festzusetzen  und  durch  Aushang  bekannt
  zu  machen  sind.

(3)  An  Sonn=  und  Festtagen  braucht  die  Eisenbahn  Frachtgut
nicht  anzunehmen;  Eilgut  anzunehmen  ist  sie  verpflichtet,  wenn
seiner  zoll-  oder  steueramtlichen  Behandlung  kein  Hindernis  entgegensteht.


(4)  Wird  die  Annahme  einer  durch  die  Eisenbahn  zu  verladenden
  Sendung  vom  Absender  dadurch  verzögert,  daß  er  nicht  alle
zum  Frachtbriefe  gehörenden  Güter  binnen  24  Stunden  aufliefert
oder  daß  er  den  wegen  Unrichtigkeit  oder  Unvollständigkeit  beanstandeten
  Frachtbrief  nicht  binnen  24  Stunden  nach  Beginn  der
Auflieferung  berichtigt  übergibt  oder  bei  Freivermerk  die  voraus
zu  zahlenden  Frachtbeträge  und  Gebühren  nicht  innerhalb  derselben
Frist  begleicht,  so  kann  die  Eisenbahn  für  das  eingelagerte  Gut  das
tarifmäßige  Lagergeld  erheben.

(5)  Die  Bereitstellung  der  Wagen  für  Güter,  die  der  Absender
zu  verladen  hat,  muß  unter  Angabe  des  Gutes,  des  ungefähren  Gewichts
  und  der  Bestimmungsstation  für  einen  bestimmten  Tag  nach-